Donnerstag, 5. März 2009

Abmahung Pichler, Dornbirn - Digiprotect

Hinweis: Da das Forum bei abmahnwahn-dreipage.de derzeit nicht zur Verfügung steht, bitte hier anonym den Kommentarbereich nutzen.

Hinweise: Da bislang noch keine Abmahnung vorliegt, sondern "offiziell nur" Auskunftsersuchen an Provider gestellt werden, wird dieser Text laufend erweitert. Auf die sonstige Berichterstattung auf diesem blog wird hingewiesen. Empfohlen wird auch die Fachtexte über die Deutsche Vertretung der Digiprotect GmbH, Frankfurt zu lesen. Beispieltext.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwaltskanzlei Clemens Pichler, Färbergasse 15, A-6850 Dornbirn wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken, der als ausschließlichem Lizennehmer in dezentralen Netzwerken auftretenden Digiprotect GmbH, "Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH", D-Frankfurt, für die Hersteller [unbekannt], in P2p-Netzwerken.

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) emule2000, torrent, etc. aus Österreich, können seit der Woche [unbekannt] von dem Rechtsanwalt Clemens Pichler, A-Dornbirn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens des Rechtsanwalts Clemens Pichler, A-Dornbirn verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.

1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [00000€] und geforderter Pauschalbetrag [000€/000€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geladen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbankeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen aus der ersten Abmahnwelle in Österreich [August bis Oktober 2008, siehe Abmahnung LF-Law, A-Bregenz], die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Bestreiten] regeln zu lassen.

4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder durch österreichische Anwälte mit Erfahrungen in Urheberrechtsfällen im Erstgespräch kostenlos informieren.

5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. [Produkt wird nochmals überholt. Update wohl 06.03.09] Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar eventuell gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, ob durch die Kanzlei Clemens Pichler behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanzlei Clemens Pichler sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!

7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Liegen mehrere Fälle gegen sie vor, wird man diese in der Regel vorbringen.

8. Die rechtliche Situation in Bezug auf die sogenannte "Gehilfenhaftung", wenn also nicht der angeschriebene Anschlußinhaber, sondern bekannte/unbekannte Dritte die Rechteverletzung verursacht haben ist eindeutig. Rechtsanwalt Clemens Pichler hat höchst selbstens zu diesem Thema in einer Fachzeitschrift Stellung bezogen: "Filesharing: Unwissende Eltern haften nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder im Internet" Er wird Ihnen jedoch in der Abmahnung ein anderes Bild präsentieren. Bitte informieren Sie sich daher genau über Ihre wirkliche rechtliche Stellung, bevor Sie Zahlungsentscheidungen tätigen, die Sie nicht tätigen müßten! Bitte jedoch nicht bei Rechtsanwalt Clemens Pichler, der Sie entweder wissentlich richtig aufklärt, so daß es keinen Grund gibt zu fragen, oder wissentlich falsch aufklärt, so daß es noch weniger Grund und Sinn gibt mit ihm zu kommunizieren.

II – Strafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. In der Regel werden in Abmahnungen die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen als Druckmittel erwähnt. Es wird dabei auf eine "Tateinheit" Urheberrechtsverletzung mit Pornographieverbreitung an Minderjährige verwiesen. Ob dies ein bloßes Drohpotential darstellt, oder eine agressive Strategie verfolgt wird muß sich erst zeigen.

III - Auskunftsersuchen

Stand der Dinge in der Presse
. Die Frage, ob für Österreich ein sogenannter Richtervorbehalt bei der Beauskunftung personenbezogener Daten durch Ihren Provider gilt ist nach dem EuGH-Urteil eher noch unklarer. Sie sollten daher auf alle Fälle Ihren Provider anschreiben, um zu erfahren wie es zur Beauskunftung gekommen ist. Weiteres folgt in Kürze.

3 Kommentare:

Ralph Lauren hat gesagt…

Der Europäische Gerichtshof hat es sich ja leicht gemacht, indem er gesagt hat, dass die Auskunft grundsätzlich zulässig ist, aber das ganze mit dem EU-Recht konform sein muss. Jetzt muss das ganze erst recht wieder vom Obersten Gerichtshof entschieden werden, wenn man den Ausführungen unter http://www.rechtsfreund.at/news/index.php?/archives/390-Herausgabe-von-IP-Adresse-weiter-offen.html glaubt.

LG

Shual hat gesagt…

Grundsätzlich informativer Artikel.

Der OHG kann jedoch theoretisch in seiner Bewertung seine eigene Rechtsprechung negieren. [vor Allem OGH, Beschluss vom 22.1.2008, 4 Ob 194/07v -"LimeWire" -"Zu beurteilen ist vielmehr, ob vom Kläger als allfälligem Gehilfen eine Erstbegehungsgefahr ausgeht."-]

Diese Beurteilung, die Basis für mögliche Unterlassungsansprüche gegen Anschlußinhaber kann nicht durch ein "maschinelles zivilrechtliches Auskunftsverfahren" zwischen Providern und Anwälten statt finden. Es würde ein hoher Prozentsatz an Daten unberechtigt beauskunftet werden.

Der OHG hat sich da in eine Zwickmühle gebracht, es sei denn es wird eine "Einzelfallprüfung" in der Beauskunftung selber über ein spezialisiertes Gericht eingeführt.

Man darf mit Spannung die nächsten Urteile erwarten.

Anonym hat gesagt…

Hallo Shual. Schau mal: http://giant-war.blogspot.com/2009/06/abmahnwahn-digiprotect-telekom-austria.html

http://www.gulli.com/news/sterreich-gefakte-abmahnungen-2009-06-16/