Dienstag, 14. Juli 2009

Blog closed

Aufgrund verschiedener Veränderungen wird dieser Blog nicht weiter bearbeitet.

Die nächste Generation findet sich hier.

Freitag, 19. Juni 2009

Telekom Austria: Digiprotect-Briefe Echt

Telekom Austria informiert Kunden über geplante Abmahnungen durch Medien-Industrie

Briefe waren nicht gefälscht und klären über Sachverhalt auf

Am Nachmittag berichtete derStandard.at von möglicherweise gefälschten Abmahnbriefen der Telekom Austria, wonach Kunden per Filesharing gegen Urheberechte verstoßen hätten. Blogs meldeten dubiose Briefe, deren Echtheit angezweifelt wurde, da Formatierung und Briefkopf von bisherigen offiziellen Schreiben des Unternehmens abwichen.

Gegenüber derStandard.at bestätigte Telekom-Sprecher Martin Bredl nun die Echtheit dieser Schreiben. Allerdings betont Bredl, dass es sich nicht um Abmahnschreiben handele.

Full Text Der Standard

Alter Bericht

Dienstag, 16. Juni 2009

Evil Angel - Digiprotect - Fake-Schreiben - TA Austria

Vielen Dank für diesen Tip von Giant-War-Blogspot.com.

Nun, es sind wohl schlicht aus unbekannter Quelle mutmaßliche Fake-Schreiben aufgetaucht, die behaupten der Telekom Austria seien durch die Anwaltschaft der Frankfurter Digiprotect GmbH Rechtsverletzungen an pornographischen Werken in p2p-Tauschbörsen gemeldet worden. Klick mich hier und hier.

Auf den ersten Blick sind die Schreiben tatsächliche Fakes. Dies belegt die Servicenummer, die man anrufen soll. Es handelt sich um die Servicenummer der Medizinischen Datenübermittlung des Daten-Medizin-Netzes.

Kontakt
Produkthotline:
0800/202 203
gesundheit@telekom.at

Supporthotline:
0800/501 550
support.dame@telekom.at


Wer auch immer das verbrochen hat bleibt vielleicht im Dunkeln. Die Angeschriebenen sollten sich natürlich in keinster Weise gegenüber niemanden äußern. Die Briefe sind am Besten zur örtlichen Polizeidienstelle zu bringen um dort wegen Betruges Strafanzeige zu stellen.

Mittwoch, 3. Juni 2009

Abmahnung Waldorf - Constantin GmbH

Note: Der folgende Vorschlag ist zwar grundsätzlich für alle Abmahnungen Waldorf mit Bezug auf die "Ermittlungstechnik - Hashwertbeweis" zu verwenden. Da es sich um einen Einzel-Infohash handelt kann auch frei auf den Vorschlag hingewiesen werden. Die Verwendung steht jedoch strikt unter "Rechtsanwaltszwang". Personen, die sich nicht anwaltlich vor Gericht vertreten lassen wird die Verwendung strikt verboten. Die Datei selbst [Webseite] ist unter dem mailaccount von Shual bei Netzwelt.de zu erhalten. Sie wird nur direkt an Anwälte in Gerichtsverfahren weiter gegeben.

Rechtsanwalt Christian Weiner: Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH.

"Internetanschlussinhaber, über deren Anschluss angeblich der aktuelle Kinofilm „Männersache“ über Filesharingsysteme wie z.B. Torrent oder Emule heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sei, erhalten aktuell von den Waldorf Rechtsanwälte aus München wieder eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung."
[...]

In einem älteren Text spricht RA Weiner die sogenannte Fake-Dateien-Thematik an: "Da das Hörbuch als solches nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Hörbuchtitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmter Hörbuchtitel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden."

Der hiesigen Webseite ist es nun in Echtzeit gelungen, die Existenz einer solchen Fake-Datei innerhalb der Abmahnwelle der Mandantschaft "Constantin Film GmbH" nachzuweisen. Die Beweise wurden gesichert und stehen für mögliche Gerichtsverfahren zur Verfügung. Der folgende Vorschlag basiert auf der Empfehlung der "Interaktiven Musterklageerwiederung" der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln, Punkt 23: "Es wird bestritten, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme sich hinter dem Hashwert der von Mitarbeitern der Firma [Name] ermittelten Dateien befindet und zweifelsfrei feststeht, dass die Tonaufnahme / das Filmwerk o.ä. „[Name des Werks]“ von dem Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde."

Beweis: Anlage Z00x

"Der mit einem Drittel aller verfügbaren Dateien im edonkey-Netzwerk bedeutenste Server "edonkey Server No2 - SE" 213.63.206.35-4242 bot am 02.06.2009 21:50:23 ausweislich der unter Zeugen gespeicherten Statistik-Webseite "ed2k.stats" [siehe Anlage] unter dem Info-Hashwert 7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F nicht die streitgegenständliche Datei "Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar" an, sondern das Werk "[Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi" mit dem Ursprungs-Info-Hash-Wert B9F273421D011A24B70D259355E71E66. Die Überprüfung ist in der FileHistory der Statistik zusätzlich erkenntlich. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht zweifelsfrei hervor, dass dieses Ereigniss bei einer Größenordnung von [Anzahl File History entnehmen] verfügbaren Dateien zum angeblichen Tatzeitpunkt ausgeschlossen wird. Es ist statistisch nicht ermittelbar, und nicht ausschließbar, dass zu dem angeblichen Tatzeitpunkt ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk durch den entsprechenden Server verfügbar gewesen ist. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass solche Ereignisse oft flüchtiger Natur sind und der Nachweis für die zweifelsfreie Identifikation zwischen InfoHashwert und streitgegenständlicher Datei regelmäßig fehlt."

Datalisting
02.06.2009 21:50:23 Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar Result cached from ed2k::7DFFE27E8315B8AECCF11429FF0A5F5F

Server Name Size Availability Complete

No 1 - Sharing Kingdom 1 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 5 4
No 2 - Master Server 2 se Der Baader Meinhof Komplex German Ac3 Dvdrip Xvid-Crucial.rar 1.37 GB 4 4
No 3 - Master Server 3 se Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 2
No 4 - Sharing Kingdom 4 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 3 3
No 5 - Sharing Kingdom 2 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 2 1
No 6 - Sharing Kingdom 7 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 7 - Sharing Kingdom 6 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 8 - Sharing Kingdom 3 nl Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 1 1
No 9 - eDonkeyServer No2 se [Evil Angel] - Rocco Animal Trainer 22 (Mandy Bright, Annette Schwartz, Nicole, Petty Pol, Aisha San, Jessica, Angie).avi 1.37 GB 1 0

9 Server Der.Baader.Meinhof.Komplex.German.AC3.DVDRip.XviD-CRUCiAL.rar 1.37 GB 21 17

Samstag, 2. Mai 2009

Lattenbrüche, Hunde und andere Dinge

Editierte Version des Beitrages von Steffen Heintsch

Vorwort: Viele Inhalte können nur angekratzt werden. Man strebt hier ja keine Doktorarbeit an.

[....] Keine Gleichberechtigung gibt es im Unrecht (siehe Gleichbehandlung im Unrecht). Wenn man ernsthaft in Betracht ziehen will, welche Zivil- und Strafrechtliche Normen gelten, so wird man nachfolgende erwähnen können:
1. § 228, 229 BGB
2. 904 BGB zum Beispiel (Hund/Lattenausreißer)
3. § 32 StGB und § 34 StGB.

Zauberwort „Legitimation“
Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Verhaltensnormen (zB Artikel 2 GG (1) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“) wird immer mit einem vorbehaltlichem, grundsätzlichen missbilligenden Urteil "personale Fehlleistung" versehen. Ob danach eine zweck- oder wertrationale Legitimation zur strafrechtlichen/zivilrechtlichen Reaktion vorliegt entscheiden die tatbestandlichen Merkmale. Die Legitimationsfrage steht hier aber immer im Vordergrund.
Jemand tötet mit einem Auto ein Kind“ wird immer und mehrfachst aus dem Verfassungsrang heraus verurteilt. Das tatbestandliche Merkmal "totes Kind-Autounfall", legitimiert zur strafrechtlichen Reaktion, also hier die staatsanwaltschaftliche Ermittlung den Unfallhergang genauestens zu ermitteln, deren Ergebnisse aber auch alle anderen zivilrechtlichen möglichen Reaktionen beeinflussen. Ob danach die Rechtsfolge ausgelöst werden wird, entscheiden die erwähnten "Tatbestandsvorraussetzungen". Sie werden anhand der entsprechenden Gesetzesnormen bewertet und können dazu führen das der Tötungsdelikt nicht strafrechtlich bestraft wird (, so wenn zu Bsp. ein Rentner das Kind vor das Auto geschubst hat und der Fahrer nicht verkehrswidrig unterwegs war), sehr wohl jedoch die kausale Handlung des Rentners, ohne die der Taterfolg nicht möglich gewesen wäre. Neben anderen Vorraussetzungen ist die hier strafrechtlich hergestellte Kausalität auch Grundlage der Beantwortung der zivilrechtlichen Fragen.

Legitimation über Rechtfertigungsgründe
Populäre Beispielfrage: "Darf der Staat die Onlinedurchsuchung mit/ohne Richtervorbehalt zur Gefahrenabwehr durchführen und wenn ja welche strafrechtlichen "Tatbestandsvorraussetzungen" muss der Verdächtige erfüllen damit er überhaupt legitimier Weise online durchsucht werden kann?"
Nun kennt das deutsche Strafrecht und Zivilrecht im Bereich der "Gefahrenabwehr" tatsächlich eine Vielzahl sog. Rechtfertigungsgründe auch für natürliche oder juristische Personen, die eine Strafbarkeit nach Tatbestandsvorraussetzung ausschließen und somit die Tatbeteiligung innerhalb der Rechtsfolge sanktionieren. Es existiert eben nicht eine Legitimation vor einer Maßnahme der „Gefahrenabwehr“, es sei denn ein Gesetz bestimmt dieses. [siehe zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe]
Die Hürden um nicht bestraft zu werden sind jedoch enorm. 1. Objektivität der Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrunds. + 2. Subjektiver Rechtfertigungsgrund des Verteidigungs- oder Rettungswillen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Berühmtestes Beispiel: Ein Grundstücksbesitzer hält sich einen scharfen Hund, der das Grundstück vor Einbrechern schützen soll = Subjektiver Rechtfertigungsgrund im Rahmen der Gefahrenabwehr erfüllt. Es kommt zu einem Einbruch, der Hund greift den Einbrecher an und verletzt ihn = Objektivität der Bestimmtheit im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht erfüllt. Der Hunde- und Grundstücksbesitzer kann strafrechtlich und zivilrechtlich für die Verletzung des Einbrechers belangt werden. Subjektive Rechtfertigungsgründe sind immer einfach zu erfüllen. Objektive Bestimmtheit der Rechtfertigungsgründe extrem schwer.

Was ist aber jetzt da der Unterschied genau?
Die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes bezieht auch mit ein, ob durch das Verhalten "verhältnismäßig" operiert wurde. "Eine wegen einer Autopanne um Hilfe suchende Frau betritt ein Grundstück, das von einem scharfen Hund bewacht wird, um Einbrecher abzuschrecken. Sie wird gebissen." Der subjektive Rechtfertigungsgrund tritt hinter die Objektive Bestimmtheit des Rechtfertigungsgrundes zurück. Dieser ist definitiv nicht geeignet weitaus höher anzusiedelnde Verfassungsränge auszuhebeln. Ich darf eben keine Gefahr im Rahmen der Gefahrenabwehr schaffen. Da helfen keine Verbotsschilder, "Vorsicht bissiger Hund", etc. ...
Übersetzt aufs P2P: Was darf ein DigiProtect-P2P-Wachund? Bellen darf er. Aber er darf nicht von der Kette. Er darf überwachen, aber keine eigenen Titel in Tauschbörsen stellen und danach abmahnen oder Titel herunterladen, wozu er keinen Auftrag von Herrchen besitzt.

Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe

Für die Bewertung, ob eine agressive Notstandsmaßnahme nach § 904 BGB im Bereich „Samplerabmahnungen“ statthaft ist, reicht ein Blick ins UrhG. Auch hier nur ein Beispiel von Vielen:

§ 95c UrhG, Abs. 3
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
[DRM-Informationen, Abspielschutzmaßnahmen, Digitale Wasserzeichen, etc.]

§ 108b UrhG, Abs. 1, Punkt 2
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,


§ 904 BGB
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.

Hier gilt es natürlich abzustufen. So kann die Kanzlei Rasch durchaus berechtigt einen Katalog von betroffenen Recht- und Nutzungsrechteinhabern vorlegen, der einen unverhältnissmäßig großen Schaden ausschließt, wobei man dennoch nicht aus der Schadensersatzverplichtung an die weiteren Rechte- und Nutzungsrechteinhaber entlassen wird. Unstrittig ist jedoch, dass die Vorgänge seitens der Abmahnkanzleien und ihrer beauftragten Firmen in p2p-Tauschbörsen keine gegenwärtige Gefahr abwenden. Selbst die Beschlüsse „Auskunft“, gerade aus Köln stellen erst recht keine nachträgliche Legitimierung dar. OLG Köln: „Vorschaltverfahren zu einem Auskunftsanspruch, durch das wiederum Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen gegen den zu ermittelnden Urheberrechtsverletzer vorbereitet werden.“ [Vorbereitendes Vorschaltverfahren, soso...]
Das Anliegen des Gesetzes, das dem Bedürfnis nach einer effektiven Verfolgung der massenhaft begangenen, auch strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen Rechnung trägt, die durch die hierzu zuvörderst berufenen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr geleistet werden kann, rechtfertigt es, nicht von vornherein auszuschließen, dass in Ausnahmefällen ein Anschlussinhaber in Anspruch genommen wird, der nicht Störer im Sinne des Urheberrechts ist."

Die Beteiligten, Richter, Abmahnkanzleien, Telekom AG bekümmern sich nicht um die eigentlich wesentlichen Fragen des Samplerabmahngeschäfts. Und wo kein Kläger, da wird auch wie bei den nicht mehr „leistungsfähigen“ Staatsanwaltschaften, kein Richter sein. Es mag für heute dahin gestellt bleiben, was geschieht, wenn auch die Richter in Köln nicht mehr "leistungsfähig" sind.

Extrembeispiel „Big CityBeats No 8“
Eine bekannte Rechteverwertungsgesellschaft läßt sich aus einem Kopplungstonträger einer Nutzungsrechteinhaberin ausschließliche Verwertungsrechte verschiedener Titel sichern. Darunter befindet sich ein nach § 3 UrhG selbstständig schutzwürdiger „Remix“ eines bekannten Djs. Zwar besitzt die Rechteverwertungsgesellschaft nur die Rechte am Remix, sie verfolgt aber die Rechteverletzungen an einem „namengleichen“ selbstständig schutzwürdigen Titel, in allen Arten von anderen Kopplungstonträgern. Die Kölner Richterschaft, die hochprofessionellen Telekom-Anwälte können keine Zweifel am Vorgehen entwickeln. Es wird abgemahnt, was das Zeug hergibt, andere Rechteinhaber, hunderte andere Künstler werden finanziell nicht bedacht, das Urhg in §95c und §108.1.2b mißachtet Jegliche Rechtfertigungsgründe implodieren, es ist allen schlicht egal. Das Geld wird kanalisiert, und für das 1/3 nicht mehr angesagte Schauspieler, Regisseure, Musiker, die über jede müde Mark froh wären ist Hartz-IV zuständig.

Solche Extrembeispiele dienen weder dazu, irgendwelche Fantasien [„Betrug, Abzocke“] zu bedienen, noch um „akademische Diskussionen“ krampfhaft in Gang zu halten. Wer den anderen den „Raubkopiererspiegel“ vorhält, sollte die brancheneigenen Mißstände ertragen können und gegebenenfalls an der Verbesserung der Situation arbeiten.

Populärbeispielhafte Rechtfertigungsgründe
So dürfen Sie eine Latte vom Gartenzaun Ihres Nachbarn abbrechen, um sich damit gegen den Angriff eines fremden Hundes zu wehren.
Mal ehrlich. In der Praxis wird man es selbstverständlich dürfen, wobei man eher todgebissen sein dürfte, als das man es schafft vorher eine Latte aus einem Zaun zu brechen. Das Beispiel mit der Zaunlatte aus Nachbars Garten ist häufig schon behandelt wurden. Aber es ist so, - das er zwar das Recht hatte die Latte zu benutzen wen es um Leben und Tod geht, aber der Schaden der entstanden ist muss der Besitzer des Zaun nicht hinnehmen und hat das Recht auf Schadensersatz. Wer bezahlt? Das kann der Hundehalter sein wen dieser seine Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist oder sogar der "Lattenbrecher" wenn er überreagiert hat weil der Hund nur ein kleiner Hund war oder wenn der Lattenbrecher zuvor eigene Aktionen unternommen hätte, die in einer erkennbaren Aggressionshandlung des Hundes die Gefahr erst herauf beschworen hätte. Kausalität, Kausalität!

Praxisbeispiele:

Beispiel nach OLG München, Az. 14 U 1010/99 "Sorgfaltspflicht":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg. Im angrenzenden Grundstück bellt ein Hund aggressiv einen auf dem ebigen Gehweg laufenden anderen Hund an. Dieser Hund reagiert ebenso aggressiv. Der Lattenbrecher schreit: "Heh, Sie, Gehen sie mal weg da hier!" Der Hund auf dem Gehweg identifiziert das Schreien als Gefahr, reißt sich los und attackiert den Lattenbrecher. Dieser reißt eine Latte...
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen schuldhaftem Handeln und iÜ auch kein Schmerzensgeld.

Beispiel nach OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03 "Ausweichen":
Ein Lattenbrecher joggt auf einem Gehweg. Vor ihm taucht ein Hund mit/ohne Herrchen -egal- mit/ohne Leine -egal- auf. Der joggende Lattenbrecher reduziert nicht die Geschwindigkeit und weicht nicht aus. Der Hund erschrickt und geht auf den joggenden Lattenbrecher los. Dieser reißt eine Latte....
Mit(störer)haftung "Zaun" wegen unangemessener Reaktion auf ein immer unberechenbares Verhalten eines Hundes iÜ auch nur Teilschmerzensgeld.

Beispiel nach AG Frankfurt, Az. 32 C 2314/99-48 "Anlaßunabhängiger Lattenbruch":
Ein Lattenbrecher läuft auf einem Gehweg und sieht einen unangeleinten Hund. Der Hund macht zwar nichts, aber der Lattenbrecher fühlt sich bedroht. Er reißt eine Latte....
Keine Mit(störer)haftung "Zaun" für den Lattenbrecher. Der Hund hätte angeleint sein müssen. Schaden geht an den Hundehalter.

Die Frankfurter Richter schrieben sogar nach § 833 - "Haftung des Tierhalters"
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." ???

Wie üblich in Deutschland, sehr einheitliche Rechtssprechung. Interessanter Weise, genau wie bei den Hundebeispielen/Lattenbrecher sind Aktionen von Rechteverletzungsverfolgern massiv uneinheitlich zu bewerten..
Der "Hashwertbeweis" [„Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht“. OLG Köln, sog. Kondolenzbeschluss an die Anwälte der Telekom AG] taugt vielleicht um eine offensichtliche Rechteverletzung näher definieren zu können. Die Haftungsfrage stellt sich jedoch nach ganz anderen Kriterien.

Der „Hashwertbeweis“ besagt, das der tatverdächtige Hund dieser und jener Rasse angehörte, welche identitätsrelevanten Merkmale er aufwies und er dokumentiert was der Hund im speziellen denn nun getan haben soll. Eine „eindeutig 100%-beweissichere“ Identifizierung“ scheitert zwar oft an kleinsten Dingen, ist aber wenigstens ausreichend um den ja dinglichen Schaden mit einer halbwegs vernünftigen Kausalität auszustatten. Zu mehr wird er nicht taugen, weder das eigentliche Verhalten des jeweiligen Tierhalters, noch das mögliche Fehlverhalten des Geschädigten und des Anspruchsberechtigten [Lattenzauninhaber] können mit ihm annähernd benannt werden. Es ist immer noch alles möglich.

Und für die Samplerdiskussion bedeutet dies: Zwar mag aus Sicht des jeweiligen „Lattenbrechers“ ein zwingender, subjektiver Rechtfertigungsgrund vorgelegen haben, das Eigentum anderer Leute zu schädigen. Es verbleibt jedoch allein ein subjektiver Rechtfertigungsgrund, der nicht in jeder Konstellation immer zu gelten hat.

Extrembeispiel – LG Heilbronn
Eine über 70-jährige Lattenbrecherin fühlte sich von den Hunden des Nachbargrundstücks bedroht. Sie mußte räumlich bedingt an den geifernden und Zähne fletschenden Hunden jeden Tag im Abstand von 1 Meter vorbei, jedoch mit starkem Lattenzaun dazwischen laufen. Um den Hunden dieses Verhalten „abzutrainieren“ brach sie eine Latte aus dem Gegnerzaun und stocherte jeden Tag den Hunden in die Mäuler. Eines Tages rutschte Frau Lattenbrecherin dabei ab. Ihre Hand geiert in die Fänge eines der Hunde und die Hand wurde abgerissen und verspeist.
Die Richter urteilten gerecht. Weder die Kosten der OP, Schmerzensgeld, noch sonstige Sanktionen wurden der Tierhalterin auferlegt.

Ich hoffe mal nicht das es rechteverfolgenden Lattenbrechern in p2p-Tauschbörsen auch so geht.

Donnerstag, 5. März 2009

Abmahung Pichler, Dornbirn - Digiprotect

Hinweis: Da das Forum bei abmahnwahn-dreipage.de derzeit nicht zur Verfügung steht, bitte hier anonym den Kommentarbereich nutzen.

Hinweise: Da bislang noch keine Abmahnung vorliegt, sondern "offiziell nur" Auskunftsersuchen an Provider gestellt werden, wird dieser Text laufend erweitert. Auf die sonstige Berichterstattung auf diesem blog wird hingewiesen. Empfohlen wird auch die Fachtexte über die Deutsche Vertretung der Digiprotect GmbH, Frankfurt zu lesen. Beispieltext.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwaltskanzlei Clemens Pichler, Färbergasse 15, A-6850 Dornbirn wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken, der als ausschließlichem Lizennehmer in dezentralen Netzwerken auftretenden Digiprotect GmbH, "Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien GmbH", D-Frankfurt, für die Hersteller [unbekannt], in P2p-Netzwerken.

Teilnehmer von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk) emule2000, torrent, etc. aus Österreich, können seit der Woche [unbekannt] von dem Rechtsanwalt Clemens Pichler, A-Dornbirn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens des Rechtsanwalts Clemens Pichler, A-Dornbirn verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.

1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [00000€] und geforderter Pauschalbetrag [000€/000€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geladen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbankeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen aus der ersten Abmahnwelle in Österreich [August bis Oktober 2008, siehe Abmahnung LF-Law, A-Bregenz], die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Bestreiten] regeln zu lassen.

4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder durch österreichische Anwälte mit Erfahrungen in Urheberrechtsfällen im Erstgespräch kostenlos informieren.

5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. [Produkt wird nochmals überholt. Update wohl 06.03.09] Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar eventuell gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, ob durch die Kanzlei Clemens Pichler behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanzlei Clemens Pichler sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!

7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Liegen mehrere Fälle gegen sie vor, wird man diese in der Regel vorbringen.

8. Die rechtliche Situation in Bezug auf die sogenannte "Gehilfenhaftung", wenn also nicht der angeschriebene Anschlußinhaber, sondern bekannte/unbekannte Dritte die Rechteverletzung verursacht haben ist eindeutig. Rechtsanwalt Clemens Pichler hat höchst selbstens zu diesem Thema in einer Fachzeitschrift Stellung bezogen: "Filesharing: Unwissende Eltern haften nicht für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder im Internet" Er wird Ihnen jedoch in der Abmahnung ein anderes Bild präsentieren. Bitte informieren Sie sich daher genau über Ihre wirkliche rechtliche Stellung, bevor Sie Zahlungsentscheidungen tätigen, die Sie nicht tätigen müßten! Bitte jedoch nicht bei Rechtsanwalt Clemens Pichler, der Sie entweder wissentlich richtig aufklärt, so daß es keinen Grund gibt zu fragen, oder wissentlich falsch aufklärt, so daß es noch weniger Grund und Sinn gibt mit ihm zu kommunizieren.

II – Strafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Clemens Pichler, Dornbirn ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. In der Regel werden in Abmahnungen die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen als Druckmittel erwähnt. Es wird dabei auf eine "Tateinheit" Urheberrechtsverletzung mit Pornographieverbreitung an Minderjährige verwiesen. Ob dies ein bloßes Drohpotential darstellt, oder eine agressive Strategie verfolgt wird muß sich erst zeigen.

III - Auskunftsersuchen

Stand der Dinge in der Presse
. Die Frage, ob für Österreich ein sogenannter Richtervorbehalt bei der Beauskunftung personenbezogener Daten durch Ihren Provider gilt ist nach dem EuGH-Urteil eher noch unklarer. Sie sollten daher auf alle Fälle Ihren Provider anschreiben, um zu erfahren wie es zur Beauskunftung gekommen ist. Weiteres folgt in Kürze.

Sonntag, 1. März 2009

Muster Beschwerde RAK

Verzichtet wird bitte in den eigenen Versionen auf unhaltbare Anschuldigungen [„Betrüger“] und Beschimpfungen [„Abzocker“]. Ausdrücklich wird auf §-Reiterei verzichtet. Wenn es denn Anlaß gibt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten, ist das den Profis zu überlassen. Natürlich etwaige Antworten, auch wenn sie erst nach Monaten eintreffen sollte hier, oder bei Steffen berichten.Natürlich sollten alle, die das Schreiben abschicken, sich hier kurz eintragen, damit wir eventuell später extern nachfragen können und eine ungefähre Anzahl kennen.

Bitte beachten: Normalerweise ist das Beschwerdeverfahren für Mandaten/innen vorgesehen und nicht für „Beschwerden über Gegneranwälte“. In dem Verfahren wird nicht geprüft, ob das betreffende Mitglied sich zivilrechtlich schadensersatzpflichtig gemacht oder Strafrechtstatbestände verwirklicht hat. Für zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Beschwerdemuster Rechtsanwaltskammer


Hinweise
- Der folgende Text kann ohne rechtliche Konsequenzen oder Kosten befürchten zu müssen verwendet werden. Sollte jemand Unterstützung für das Ausfüllen und Absenden benötigen, bitte eine PN an mich bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" schicken.
- Da die unterschiedlichsten Einzelfälle vorkommen, werden verschiedene Optionen angeboten und möglich sein. Bitte beim Übertragen sorgsam vorgehen, damit es nicht zu Widersprüchlichkeiten kommt. Wer zB der Infoscore-Forderung nicht mit einem Widerspruch geantwortet hat, kann dies natürlich nun nicht behaupten! Bitte wirklich aufpassen, denn kleine formale Fehler, oder fehlende Unterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen! Eigene Textbausteine sind natürlich selbst zu verantworten.
- Betroffene, die anwaltlich vertreten sind, haben dieses Vorgehen mit ihren Anwälten kurz abzusprechen!
- Die Schreiben können mit normaler Post verschickt werden.
- Achtung – Achtung: Alle Kopien müssen/sollten zweifach verschickt werden!

Teil I – Anschreiben

An die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Frau Ute Brutscher
Gartenstraße 21
79098 Freiburg

Sehr verehrte Frau Brutscher,
anbei erhalten Sie eine Beschwerde.

Hochachtungsvoll
Adresse
Ort, Datum, Unterschrift

Teil I – Briefkopf

Beschwerde an die RAK Freiburg

Beschwerdeführer:
Frau
Prinzessin von Musterprincess
Pinzessinenstraße 41
99999 Pinzessinnendorf
Telefon:
email:
Fax:

Beschwerde gegen:
Rechtsanwalt Rainer Haas & Kollegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Murgstraße 3
D-76532 Baden-Baden

Wegen: Berufswidriges Verhalten

Sachverhaltsschilderung:

Teil II - Sachverhaltsschilderung

In der Folge erhalten Sie eine Darstellung von Ereignissen, die nach meiner Ansicht Ihrer berufsrechtlichen Aufsicht, entsprechend dem öffentlichen Interesse der Wahrung des Ansehens und des Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes der Rechtsanwaltschaft, zu melden sind.

Ab dem Monat/Jahr erhielt ich eine Reihe von Schreiben der arvato infoscore GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. [Anlage I] Gegen die Forderungen wurde vom mir mit Schreiben vom xx.xx.09 Widerspruch erhoben.[Anlage II] In der Folge erhielt ich ein/zwei Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei. [Anlage III] Ich beantwortete diese Schreiben nicht/mit einem erneuten Widerspruch [Anlage IV]. Dennoch erhielt ich/Ich erhielt am xx.xx.09 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts -Ort- [Anlage V]. Diesem wurde formlos widersprochen. Anschließend erhielt ich nochmals einen Brief der obigen Kanzlei. [Anlage VI]

Nach meinen Recherchen im Internet ist dieses Verfahren bei dieser Rechtanswaltskanzlei seit Jahren Gang und Gäbe. Ebenso wird berichtet, dass eine Vielzahl von Personen mit identischen Schreiben und Vorwürfen -“Schadensersatzforderung Abmahnung RA Schutt Waetke“- konfrontiert wurden und ähnlich mir reagierten. Dies gilt auch für den Bereich des späteren Mahnbescheids, auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren ausdrücklich nur bei unwidersprochenen Forderungen „empfohlen“ wird. Wie aus den Dokumenten ersichtlich, wurden auf meine[n] substantiierten Widersprüche/Widerspruch nicht eingegangen.

[Optional: Das in der Forderung der infoscore GmbH, Baden-Baden erwähnte Abmahnschreiben vom xx.xx.06 habe ich nie erhalten. Es wurde mir trotz Fristsetzung bislang nicht zugeschickt. Oder: Es wurde mir nachgereicht, wobei keine Versandbestätigungen beigelegt wurden.] Hinweis: Weder interessiert die SuW-Vorgeschichte, noch ob eine modUE abgegeben wurde.

Die Angabe im Mahnbescheid, dass „der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge“ ist nicht zutreffend. Viele Aussagen in den Schreiben der obigen Rechtsanwaltskanzlei sind irritierend, wie „mit der Beantragung des Mahnbescheides bei Gericht fallen weitere Kosten an, die Sie tragen müssen.“

Optional für Personen mit anwaltlicher Vertretung: Nach meiner Ansicht kann eine Verletzung von – Umgehung des Gegenanwalts – festgestellt werden. Dieser Beschwerdepunkt muss jedoch zuvor direkt abgeprochen werden. Wer nicht nachfragen möchte: „Des Weiteren wurden alle Schreiben an mich persönlich verschickt, obwohl der obigen Kanzlei meine anwaltliche Vertretung [Name, Adresse] bekannt war. [Nur nach Nachfrage: „Meine anwaltliche Vertreung erhielt keine Informationen, oder Kopien.“]

Besonders überrascht bin ich jedoch über das Schreiben der obigen Kanzlei vom xx.xx.09. [Anlage VI] Zwar liegt eine eindeutige „Stellungnahme“ bezüglich der Forderung meinerseits [Anlage II + optional Anlage IV] der Kanzlei bereits vor. Dennoch werde ich gebeten eine „Stellungnahme“ abzugeben. Weshalb nach einigen Schreiben die vorgelegte Abrechnung nun plötzlich mit dem Hinweis „Irrtum vorbehalten“ ausgestattet wird erschließt sich mir nicht.

Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und der beigelegten Dokumente.

Teil III - Ausgang

Mir ist bekannt, dass dem betroffenen Rechtsanwalt regelmäßig rechtliches Gehör gewährt wird, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme vor einer Mitteilung b.z.w. Entscheidung der Rechtsanwaltskammer hat. Außerdem ist mir bekannt, dass ein etwaiges Beschwerdeverfahren im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt werden kann, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen.

Ich bin bereit, bei begründetem Anlass ggf. ergänzend zur Sache Stellung zu nehmen.

Ich versichere, alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Gewissen gemacht zu haben.

Ort - Datum - Unterschrift

Teil IV – Anlagen

Gesamten Komplex zweifach kopieren, Nummerieren! und nach Nummer zusammenheften!

Teil V – Rest

Eintüten, abschicken, hier registrieren – Fertig.

Mittwoch, 25. Februar 2009

Abmahnung Digiprotect Österreich - RA Pichler, Dornbirn

Update... Bericht im Standard. Urteil des EUGH.

Bislang sind nur sporadisch Abmahnungen der Kanzlei Pichler, Dornbirn aufgetaucht. Bitte Abgemahnte umgehend hier, oder bei dieser Webseite anmelden! Vorgehensweisen können in diesem blog nachgelesen und nachgefragt werden.

ISPA warnt vor deutschen Abmahnern
Erstellt am 24. 2. 2009 - 16:22 Uhr

Provider sollen Kundendaten nicht herausgeben

In einer Aussendung vom Dienstag hat der Verband der Österreichischen Internet-Anbieter (ISPA) seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass die Herausgabe von Nutzerdaten an Private auf Grundlage von Paragraf 87b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes möglicherweise gegen EU-Recht verstoße. Die Provider brauchten solche Anfragen nicht zu beauskunften, so die ISPA.

Eine OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005 in dieser Sache liege derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung, der eine Vorabentscheidung in solchen Fällen treffen müsse. Daher gebe es derzeit keine klare Rechtslage für eine rechtskonforme Beauskunftung.

Auskunftsbegehren aus Deutschland

Konkret warnt der Verband vor dem Ansinnen einer Vorarlberger Anwaltskanzlei, die für das deutsche Unternehmen DigiProtect arbeite und Auskunftsbegehren versende. Dabei drohe die Kanzlei bei den Providern auch damit, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. DigiProtect gehe es darum, die Nutzer systematisch abzumahnen, so die ISPA, man wolle sich damit nicht gemein machen.

ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger verweist außerdem auf die Richtlinien des Verbands im Umgang mit Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten. Diese sollten den Verbandsmitgliedern in solchen Fällen als Entscheidungshilfe dienen.

Update: Nach einigen Gesprächen über den Bereich der Presseaussendung der ISPA [Link Oben]: "Wie schon im Vorjahr – als die Telekom Austria aufgrund der Nutzerdatenbeauskunftung gegenüber eines anderen Vorarlberger Anwalts in die Medien kam...." wird auch hier im blog auf diese offizielle Sprachregelung umgeschaltet, bis die ersten Abmahnungen eintreffen. Tendenziell erläutern Fachkreise, das unter den gegebenen Umständen die Beauskunftung seitens der Telekom-Austria und anderer Provider nicht erfolgen wird. Weiteres nach Erhalt.

Dienstag, 10. Februar 2009

AG Frankfurt KW 07/2009

An das
Amtsgericht Frankfurt
Abteilung 32 - RAG 84
Frau Richterin Lankes
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt

Betr.: Prozeßstandort Frankfurt - Urteile "DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Frankfurt, vetreten durch RA Udo Kornmeier, Frankfurt" - im speziellen Aktenzeichen 32 C 1539/08 - 84 v. 13.11.2008

Sehr verehrte Frau Richterin Lankes,
zuvorderst mögen sie mir verzeihen das ich Sie persönlich anschreibe. Dieser Text soll auch nicht Kritik üben, sondern Irritationen bezüglich der Handhabung von deartigen Fällen benennen und möglichst bereinigen. Ich gehe davon aus das der obige Rechtsstreit beendet ist und das Urteil rechtskräftig.

Als Teilnehmer von Internetdiskussionen und erfahrenem Beobachter der Thematik der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen um Urheberrechtsverletzungen in sogenannten p2p-Tauschbörsen ist mir bekannt, das auf den Gerichts-Standort Frankfurt für das Jahr 2009 eine dreistellige Anzahl von Verfahren zukommen dürften. Diese werden vornehmlich durch die kommerziell ausschließlich in diesem Bereich tätigen Digiprotect GmbH, Frankfurt betrieben. An dieser Stelle sei auf den statistischen Zusammenhang mit dem seit Sommer 2008 deutlich verringten Aufkommen an Abmahnungen selbst hingewiesen. [Statistik] Die Ausfälle an Umsätzen für die Digiprotect GmbH, Frankfurt dürften bedeutend sein. Die strategische Entscheidung die Kompensation über Gerichtsverfahren am Standort Frankfurt zu erzielen ist offensichtlich.

Die bisherigen Erfahrungsberichte und veröffentlichten Urteile aus Frankfurt lassen nun nicht den Schluß zu, das eine einheitliche Linie der Richterschaft die Interessen beider Prozeßgegner qualitativ gleichberechtigt zu würdigen weiß. Nein, dies ist nicht Kritik an Richtern, sondern an Kritik an vielen Angeklagten, die sich überwiegend nicht rechtzeitig technisch oder rechtlich informierten und die offensichtlich nach diesem Kriterium auch durch die Klägerin ausgesucht wurden. Dieser Umstand muß unweigerlich in eine Situation führen, in der nicht fallabhängig, sondern verfahrensstrategischen Inhalten geschuldet geurteilt werden muß, wobei die Tendenz fest zu stellen ist, das der Gerichtsstandort Frankfurt als "günstiger" Standort in die Geschichte der Rechtsprechung Deutschlands in diesem Feld zivilrechtlicher Verfahren eingehen wird, falls nicht neue Wege beschritten werden.

Das Problem: Wer sich zuvor [trotz einer möglichen Schuld] mit Informationen und einem strategisch geschulten Medienrechtsanwalt versorgt, kommt weitaus günstiger davon als uninformierte und schlecht beratene Angeklagte [... trotz möglicher Unschuld]. Zu notieren sind jedoch kammerabhängige Unterschiede: Im obigen Urteil wird der "unsubstanttiierte" Vortrag des Angeklagten massiv gerügt, in anderen Kammern wurden "substantiierte" Vorträge mit dem richterlichen Hinweis, das nur ein unabhängiges Gutachten [im Kostenrahmen von 6000€] Klarheit schaffen könne als "parteiisch" abgewertet, was wiederum in der Regel in der Annahme eines Vergleichsangebots der Klägerin mündet. Es ist leider nicht erkennbar in wie weit die Grundzüge des bekannten Urteils des OLG Frankfurt 11U 52/07 seither gewürdigt wurden.

Zudem bietet jegliche auf das Muster "Uninformation - Information" zugeschnittene Urteilsbegründung enorme Angriffsflächen. Neben den technischen Kritikpunkten, die zu äußern wären [von einer eindeutigen Ermittlung gehen Gegengutachten keineswegs aus - Bitte beachten Sie die jüngsten Ergebnisse des "Morgenstern"-Gutachtens] stößt hierbei der folgende Satz aus Urteil AZ 32 C 1539/08 auf: "Der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass ein Dritter in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen hat.", ein zentraler Satz der die Begründung für das "pro-Schadensersatz-Urteil" manifestieren soll. Rechtlich wohl unantastbar, gedanklich logisch, jedoch kann diese "Unschulds"-Beweislast nur das staatanwaltschaftliche Verfahren erbringen. Nicht allein weil dem speziellen Angeklagten und auch ähnlich in gelagerten Fällen nicht die notwendigen rechtstaatlichen Kompetenzen zur Feststellung ominöser Dritter gegeben sind. Sondern auch da die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in diesem Bereich der Strafverfolgung faktisch reine Adressenbeschaffungsdienste sind und nicht in "alle Richtungen" ermitteln. Nach fachlicher und staatsanwaltschaftlicher Meinung sei zwar dem Abgemahnten zu unterstellen, das er an die Richtigkeit der Angabe in den einschlägig bekannten Abmahnungen der Digiprotect GmbH, Frankfurt, eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung sei anhängig glauben könne. Jedoch stellt sich nur allzu oft heraus, das die Antwort auf Rückfragen oder Einwendungen des Abgemahnten die schriftliche Benachrichtigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist. Darüber hinaus vergibt die Providergesellschaft, in der Regel die Telekom AG die personenbezogenen Daten nur unter dem Vorbehalt "ohne Gewähr" zumeist in extrem fehleranfälligen Listenverfahren heraus. Der komplette Prozeß unterliegt keinerlei "Prüfung". Ihn als "substantiierten und schlüssigen" Vortrag einzustufen kann eben nur gelingen, wenn der Angeklagte nicht informiert ist. Das jüngste Rechtsgutachten der Kanzlei Frey im Auftrag der Telekom AG sieht sogar Anlaß ein nicht bislang existentes Prüfverfahren, ein Beauskunftungssystem als fehleranfällig zu bezeichnen. [Punkt 355 + 356]. Von erheblicher Bedeutung für die Erklärungen eine 100%-ig funktionierende Software für Verfolgung von Internetstraftaten zu benutzen ist zudem der jüngste "Atari-Skandal" in Großbritannien, in dem die beauftragte Überwachungsfirma eine fehlerhafte Arbeitsweise zugestehen mußte.

Nochmals: Dies ist nicht als Kritik an der Richterschaft in Frankfurt zu verstehen. Einzelfälle können nur als solche behandelt werden. Jedoch wäre ich überaus erfreut, wenn angesichts der vielen kommenden Verfahren dieses Schreiben zur Bereinigung prozessualer Schwierigkeiten führen könnte. Gerade einem "spezialisierten Spruchkörper" dürfte es doch ein Anliegen sein informationsschwachen Angeklagten über ein einfach gehaltenes Fragenbündel zB über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen am entsprechenden Internetanschluß fest stellend und damit helfend und Zeit sparend unter die Arme zu greifen. Eine erstinstanzliche Vereinfachung des Verfahrens wäre denkbar, die der Einfachheit und Fehleranfälligkeit des Beweisvortrags der Klägerin angepaßt sein sollte.

Für Rückfragen in jedem Bereich stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ich hoffe aber, daß es mir gelang einen Anstoß zu geben.

Hochachtungsvoll
N.N.

PS: Bitte beachten sie, das alle Schreiben die nicht gesondert gekennzeichnet werden, im Internet veröffentlicht werden.

Dienstag, 27. Januar 2009

Entwurf -32ZPO-

Notiz: Da der Verein bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, wurde eine inhaltlich gleiche Version mit geändertem absender verschickt. Update dazu am Wochenende.

An das
Bundesministerium der Justiz
Referat R A 2
Herrn Dr. G. Schmitz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin


AZ 37 II – R1 31641/2007 – Ihr Schreiben vom 04. November 2008
Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung



Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,
geehrte Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz,

die deutschlandweit tätige und unabhängige Initiative

Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V.
Grundgasse 03
96349 Steinwiesen,

vertreten durch die Vorsitzenden Herrn Steffen Heintsch und Herrn Fred-Olaf Neiße, unterstützt durch die Kanzlei des bekannten Medienrechtsanwalts Herrn

Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg,

möchten sich mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in den Entscheidungsprozess bezüglich der "Änderungen im Recht der Einstweiligen Verfügung" mit dem folgenden Text einbringen.

Wir bitten zuvorderst zu beachten, dass unsere Initiative den Kritikpunkten der Petition „Manfred Plinke“ wohlwollend gegenüber steht. Wir verweisen für diesen Bereich auf die jüngsten Berichte in der Fachpresse. [-1- + -2-]

Auch in dem von unserer Initiative mit kostenlosen Hilfs- und Informationsangeboten begleiteten Themenfeld, hauptsächlich dem Aufkommen von zT rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen mutmaßlicher Verletzungen von Verwertungs- und Urheberrechten im Internet, vornehmlich in den sogenannten p2p-Tauschbörsen, aber auch in ähnlich gelagerten Fällen spielt der „fliegende Gerichtsstand“ eine zunehmend bedeutendere Rolle. Entgegen der sich bundesweit heraus kristallisierenden Rechtsprechung von Amts- und Landgerichten [Beispielurteil LG Mosbach Az: 1 T 22/07 vom 29.06.2007 -3-] die Gerichtsstandsfrage im Bereich § 32 ZPO bei Internetstraftaten auf die zuständigen Gerichte am Ort der Antragsteller, oder Antragsgegner beschränkend zu klären, kann im Bereich der Straftaten mit Bezug auf Rechteverletzungen nach dem Urheberrechtsgesetz keine diesbezügliche Tendenz fest gestellt werden. Unsere Erfahrungswerte besagen, dass die einschlägig bekannten Kanzleien im organisierten Abmahnwesen Gerichte auswählten, die deren Rechtsansichten großzügig vertraten; die höchste Streitwerte zusprachen; und/oder die möglichst weit vom Sitz des Antragsgegners entfernt waren. Dies betrifft alle Verfahrensarten.

Wir dürfen voraussetzen, das bekannt ist, das die Zahl an möglicherweise ausstehenden Verfahren allein im Bereich des Urheberrechts ein fünfstelliges Niveau erreicht hat.

Da die Novellierung der Urheberrechtsgesetze zum 01.09.2008 in der Sache keinerlei Verbesserungen erkennen lässt und erste Ergebnisse von Gerichtsverfahren durch Kanzleien im organisierten Abmahnwesen keine Änderung der Strategie der meisten Kanzleien ersichtlich werden lassen, wäre eine Reform des § 32 ZPO dringendst zu empfehlen.

Der Vorschlag unserer Initiative, der im Interesse aller erarbeitet wurde: Wir schlagen vor, unter § 32 ZPO weitere Absätze wie unten dargelegt einzufügen oder § 32 ZPO c als neuen Paragrafen ohne den Absatz 1 einzufügen. Die engere Fassung bei einstweiligen Verfügungen dient dem gebotenen erweiterten Schutz des Antragsgegners.

§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) In Einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien-und Internetrechtes, ist das Gericht am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten ausschließlich zuständig.
(3) Für Klagen wegen Verletzung des Informationsrechtes, insbesondere des Medien- und Internetrechtes, ist jedes Gericht des Bundeslandes zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Prozessuale Schwierigkeiten beim Übergang zwischen einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren müssten bei Verwendung des hier vorgelegten Vorschlags noch einmal gesondert berücksichtigt werden. Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, das nach unserer Meinung die neueren Ergebnisse von Prozesshandlungen seitens Kanzleien im organisierten Abmahnwesen zu berücksichtigen sind. Diese zielen wie am Gerichtsstandort Frankfurt täglich ersichtlich momentan, aber beständig strikt auf einen Vergleich zwischen den Parteien ab. Insofern käme der präventiven, vor einem möglichen Mißbrauch schützenden Reform des §32 ZPO auch zu Gute das in der realen Prozeßhandlung der prognostizierbaren Zukunft kein dringender Bedarf nach einer freien Wahl des Gerichtsstandes, nicht einmal des Gerichtsstandes am Ort des Antragstellers existiert.

Der Frage nach einer Regelung der Dringlichkeit innerhalb des § 32 ZPO kann nach unserer Ansicht nur nach der bisherigen erkennbaren Rechtspraxis geregelt werden. So sehen Landgerichte mit Ausnahme Berlin maximal einen Monat nach der Verletzungshandlung als ausreichenden Zeitraum an, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung anzunehmen. Ebenso ausreichend erscheint uns der Zeitraum von einem Monat im Bereich der Ansprüche auf Unterlassung wegen eines mutmaßlichen Delikts im Urheberrechts-/Markenrechtsbereich nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen jederzeit unter den angegebenen Adressen zur Verfügung. In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleiben wir

Hochachtungsvoll
Adressen + Ort + Datum + Unterschrift

Quellenverzeichnis:
-1- Pressemitteilung Manfred Plinke
-2- Markus Kompa: Das Bundesjustizministerium befragt Berufsverbände nach ihrer Meinung zum praktisch frei wählbaren Gerichtsort im Medienrecht
-2- http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29149/1.html
-3- http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_286.pdf