Dienstag, 26. August 2008

Tag 30 - STA Frankfurt

Pre-realease [Aufgrund plötzlicher zusätzlicher beruflicher Verpflichtungen ist noch nicht klar, wann das Schreiben editiert und abgeschickt werden kann = So schnell wie möglich.]

An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main
Konrad-Adenauer-Straße 20
60256 Frankfurt

Akteneinsicht der Rechtansanwaltskanzlei Kornmeier & Partner, Mandantin Digiprotect GmbH

Mit der Presseveröffentlichung im Magazin FOCUS [online-Version], mit der ich persönlich keinerlei Verbindung habe, hat sich im Skandal um die Verträge der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt in Bezug auf derer Lizenznehmerverträge mit der Firma John Stagliano Inc., SC, Firma Evil Angels Inc., und der Person John Stagliano eine neue Dynamik ergeben. Da es nun erforderlich ist zum Ende der nächsten Woche die umfangreichen Ergebnisse meiner persönlichen Nachforschungen den betroffenen Ermittlern und Gerichten vorzulegen, bitte ich Sie höflichst um eine Stellungnahme, oder eine kurze Nachricht über die Zeit die hierfür erforderlich ist.

Persönlicher Bereich

Erwünschte Stellungnahme
Selbst in den Systemen zur staatsanwaltschaftlichen Abwicklung von Ermittlungsverfahren bei Strafanzeigen bei "Verdacht auf Verletzung von Verwertungsrechten nach §106 UrhGff durch Teilnehmer innerhalb einer p2p-Tauschbörse" denen eine grundsätzliche organisatorische Klärung mit der Anzeigeerstatter mit den zuständigen Staatsanwaltschaften vorhergeht, und in denen Prüfungsschritte minimiert werden [Richtervorbehalt "per Privatklageweg"], ist nach Angaben der Beispiel-Staatsanwaltschaft Essen zwar eine "direkte Weiterleitung" personenbezogener Daten vorgesehen, jedoch findet sich auch hier der Vermerk "nach den Vorschriften der Akteneinsicht". [Dokument ] Nun ist dieser Ablauf bei soliden mittelständischen Unternehmen, die einen glaubhaften Eindruck auch im Bereich der Rechtsanwaltskanzlei hinterlassen dem Augenschein nach sinnvoll. In dieser Richtung ist auch die Äußerung der verantwortlichen Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen über den Ablauf in NRW zu verstehen: "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft -hier Akteneinsicht- geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren" [Pressemitteilung] Demgegenüber steht die unklare Situation über das praktizierte Akteineinsichtsverfahren mit der dubiosen Rechteverwertungsgesellschaft Digiprotect GmbH am Standort der STA Frankfurt. Ein klärendes Wort der STA Frankfurt zu diesem Bereich wäre derzeit nach Ansicht des Verfassers angebracht.

Begründung
Selbstverständlich dürfte die Annahme das der am 18.08.2008 "geleakte" Vertrag in verschiedenster Hinsicht rechtswidriger Natur sei ihre Richtigkeit haben. Hierbei haben sich drei Kernpunkte heraus kristallisiert:

1. Jeher stand die Frage im Raum in wie weit das in den Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner erwähnte "ausschließliche Recht, Filme der Firma John Stagliano Inc. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen", mit den vorhandenen und höher anzusiedelnden Schutzgesetzen [zB §7 (1) + (3) JöSchG und vielerlei mehr] zu vereinbaren sind. Der nun aufgetauchte Vertragstext "to implement suitable measures to prevent the economic disadvantages liceser is suffering" ist neben einem schlichten Dementi zu den Vorwürfen in der Presse keineswegs ausreichend diesem Punkt des Vetrages die fehlende Erlaubnis eines staatlichen und berechtigten Organs zu ersetzen. Auch entspricht dieser Punkt nicht dem logischen Denken, da für den in der Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner geltenden Testdownloads [Einzahl] ein solch in den Rechten umfangreicher und auf ökonomische Schäden focussierter Vertrag vollkommen unnötig ist. Zudem ist die gängige Praxis deutscher Staatsanwaltschaften zu notieren, die diesen nie näher [Abmahnung] definierten "Testdownload" als Anfangsverdachtsmoment für die Ermittlung personenbezogener Daten gelten lassen [Dokument "Logistep"-Listen], eine Praxis die frühestens Mitte 2009 mit der angekündigten Revision des OLG-Frankfurt-Urteils [mutmaßlich Logistep AG] AZ 11U 52/07 geklärt werden wird. Für heute ist dieser Punkt jedoch von Bedeutung, da in der Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Parten ["Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens gemäß §113 TKG wurde mitgeteilt, ..." eine a) inhaltlose und absurde Organisation vermittelt wird, die b) [TGK: "Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig."] unter Berücksichtigung der Verträge Digiprotect GmbH + Stagliano Inc. kaum als zulässig gesehen werden kann, und die c) auch "qualitativ" hinter den solideren Schreiben von Anwaltskanzleien mit Abmahnungs-Hintergrund im bestimmten Industriezweig hinter her hinkt. [Beispiel U + C, Regensburg: Nach Erläuterung des TGK§113-Vorgangs: "Durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sind wir dann an Ihre Ermittlungsakte gelangt."], so daß bereits im außergerichtlichen Einigungsverfahren der oben erwähnte Kern der Minimierung staatsanwaltschftlicher Tätigkeiten, der "Richtervorbehalt per Privatklageweg" durch mißbräuchliche Darstellungen ausgehebelt werden soll. - [siehe kurze technische Anmerkung -Testdownload-]

2. Ein weiteres Indiz ist, daß gegen die Person und die Firmen des John Stagliano ein achtpünktiges Gerichtsverfahren wegen illegaler Verbreitung von "obscene pornography" in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig ist. Darunter findet sich der Anklage-Punkt 7, in dem John Stagliano vorgeworfen wird am 21.01.2008 Minderjährigen "obscene pornography" im Internet angeboten zu haben. Eine Vertragsunterschrift am 24.01.2008 ohne jegliche Erwähnung eines Jugendschutzvorbehalts deutet nicht auf ein besonders ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein in diesem Bereich hin. Eine Vorabmail ist der ermittelnden Staatsanwaltschaft abgeschickt worden. Ein umfangreicheres Vorgehen auf dem Postweg steht hier an, in dem eine Stellungnahme der STA FRankfurt mehr als nützlich wäre.

3. Mit Unterschriftsdatum ist der Vertrag bestandslos, da der Lizenzgeber versichert, das die Filmwerke keine "provisions under criminal law" verleten. Gemeint ist wohl der "content", was "weltweit" äußerst strittig sein dürfte. Speziell aber im Bereich "in particular sections 174 et.seq. StGB" wäre eine Verifizierung "ab §184" notwendig gewesen, da sich die spätere Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner explizit auf "§184,1 11 Abs. 3 StGB" konzentrieren wird. Da mit der Unterzeichnung des Vertrags auch amerikanische Schutzgesetze, die im Vergleich zu deustchen Gesetzen weitaus drastischere Strafenkataloge beinhalten a) im Potential verletzt werden, b) -siehe Anmerkungen- auf jeden Fall verletzt werden müssen, c) nicht erwähnt sind, jedoch auch für das Vorgegen der DigiProtect GmbH gelten kann auch hier keine Wirksamkeit des Vertrages fest gestellt werden.

4. Da die Digiprotect GmbH durch ein Gerichtsurteil des High Court of London bestätigt künftig auch auf dem sehr "lukrativen" britischen Markt tätig sein wird ist zur Klärung der Angelegenheit dort anzunehmen, das auch hier nur fianzielle Interessen im Vordergrund stehen, was "suitable measures" widerspricht. Hier wird eine gesonderte Stellungnahme des Gerichts und der Presse erforderlich sein.

Abschließend zusammengefaßt: Es wäre natürlich überaus wünschenswert in den kommenden Schriftstücken, die an die jeweiligen Institutionen und die Presse abgesandt werden, eine Stellungnahme der STA Frankfurt beilegen zu können.

Hochachtungsvoll

Anmerkung "Testdownload": Es sei an dieser Stelle erwähnt, das die reale Überwachung von Bewegungen auf Torrent-Dateien, die man auf dem obigen Fallbeispiel sehr gut erkennen kann, da "0Seeder - 1Leecher" [Quelle: bitreactor.to] immer im stabilen seeder-Modus erfolgt, was zwangsläufig wie auch bei den "beweissicher festgestellten und dokumentierten" Bewegungen anderer eine upload-Möglichkeit für die anderen bedeutet. Insofern ist das Dementi der Digiprotect GmbH vollkommen unglaubwürdig. Auch ist zu notieren, das die Strategie der Überwachung auch das Entfernen der torrent-Dateien aus den Netzwerken verhindert und sich jederzeit die Presse-Vorwürfe durch die Begutachtung der 1-Leecher-Torrents, der im Vertrag der Digiprotect GmbH und der John Stagliano Inc. befindlichen Filme verifizieren lassen. Privatleute machen sich hier jedoch bei diesem Vorgang strafbar. Dennoch ist hier ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wohl ergebnisslos, da zB in den sog. "torrent-Netzwerken", auf die sich die Log-Firma im Hintergrund der Digiprotect GmbH konzentriert, mit einer IP-Adresse nur die Anmeldung auf einem Server für eine Datei verbunden ist. Dieser Prozeß kann auch immer eine a) falsche oder gefälschte IP-Adresse beinhalten, oder b) [siehe Testserie Tadayoshi Kohno, Uni Washington - Laserdrucker-] auch Probleme technischer Art bei der Zuordung auf den Metainformationsdateien bedeuten können. Selbst der negativen Antwort auf eine Datenanfrage bei der Log-Firma liegt ein faktisches Angebot der Log-Firma zu Grunde.

11 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wieso soll aufgrund des Vertrages feststehen, dass Logistep slebst Rechte verletzt? Sie haben das RECHT formal bekommen, müssen es aber nicht nutzen. Sie wollen doch nur eine Grundlage für die Abmahnung haben.

Shual hat gesagt…

Ich liebe solche anonymen Spam-Comments.

Es wird im Text, der bald modifiziert abgeschickt wird nirgendwo behauptet das Digiprotect Rechte bewußt verletzt. Es existiert aufgrund der technischen Gegebenheiten ein Anfangsverdacht, den es auszuräumen gilt.

Der Text behandelt eher das Thema warum der Vertrag rechtswidriger Natur ist. ZB hätte nach der Rechtsauffassung dieses blogs von einer Vielzahl von Behörden, aber mindestens einer eine Erlaubniss eingeholt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Anonym hat gesagt…

Wenn Dir anonym nicht passt, dann lass die Möglichkeit nicht zu... :-)

Zur Sache: Wieso bist Du der Meinung, dass die eine "Erlaubnis" einholen mussten. Wie kommst Du darauf? Erlaubnis wofür? Versteh mich nicht falsch, ich finde den Abmahnscheiss auch doof (insbesondere weil es mich auch erwischt hatte), aber ich finde auch, dass man sich selbst (auch bei Forderungen etc.) im Rahmen des Gestze etc. bewegen sollte.

Shual hat gesagt…

Da ich sie liebe werden sie weiter zugelassen. Auß0erdem habe ich jede IP-Adresse zur Verfügung falls esmal rechtliche Problemchen gibt.

Thema "Erlaubniss":
- Links werden gesetzt damit man sie anklickt. [JOeSchG-Beispiellink] Keine Behörde in Deutschland wird Digiprotect diesen Vertragspunkt absegnen, insofern ist er vollkommen nichtig. Da er den Hauptbestandteil des Vertrags darstellt...

Man darf iÜ auch nichtjuristisch "mitdenken". Selbst wenn ein Richter sagen würde, das dieser obige Punkt ausreicht um kein Beweisverwertungsverbot zu erzielen [... da die Akteneinsicht kein berechtigtes Interesse darstellt]; selbst wenn hat der Richter den "Soliditäts-Lakmustest" durchzuführen.

4270 Pornos? Wert zwischen 125 000 und 150 000€? Werden von LA nach Frankfurt geschickt und eine Tranche geht in die Schweiz zu Logistep? Und das zumindestens in Teilen nachweislich zwischen dem 24.01.08 und Anfang März 2008? Da ist ja alleine an Einfuhrumsatzsteuer ein Betrag von 25 000€ fällig, mal abgesehen vom ganzen rechtlichen Kram bezüglich der teilweise brutalen sexuellen Extremdarstellungen.

MIR? MIR muß Digiprotect die lückenlose Solidität nicht nachweisen.
Die Vorlage der Genehmigung des zuständigen Bundesamts und die ordentliche Abwicklung des VuB-Guts bei der speziell qualifizierten Zollstelle, die ordentliche Versteurung, die Berücksichtigung der amerikanischen Exportrichtlinien, die Meldung bei den Schweizer Behörden [EU-Ausland, noch mal 19%], die Versteuerung dort, die Bewilligung der schweizer Behörden... hat man ja alles komplett in einer kleineren Mappe vorliegen. Kann man jederzeit den Ermittlern zeigen und dann ist das Thema Solidität vom Tisch.

Und falls nicht, ... haben Digiprotect ja einen super erfolgreichen ... Anwalt. :-))))

Shual hat gesagt…

"das dieser obige Punkt ausreicht um kein Beweisverwertungsverbot zu erzielen"

soll natürlich "das dieser obige Punkt nicht ausreicht um ein Beweisverwertungsverbot zu erzielen" heißen

Anonym hat gesagt…

Hm, vielleicht bin ich zu blöd, aber wieso muss Deiner Meinung nach eine Behörde eine Erlaubnis erteilen? Entweder es ist ok was die machen oder nicht, oder? Wenn nicht, dann muss eine Behörde einschreiten ansonsten können die tun was sie wollen.

Das mit der Steuer ist so eine Sache, kenne mich damit nicht aus, aber da bestimmt nicht verkauft wird kann es doch sein, dass es ohne USt. läuft?

Shual hat gesagt…

1. Mir ist nicht klar welchen Erlaubnissbereich Du jetzt meinst. Bereich 1 findet bereits eine Überprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt statt, da Rechteverwertungsgesellschaften eigentlich eine ERLAUBNISS benötigen. [§1 UrhhWahrnG (1): "Wer Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt, bedarf dazu der Erlaubnis, gleichviel, ob die Wahrnehmung in eigenem oder fremdem Namen erfolgt." +++ (3) Wer ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis tätig wird, kann die ihm zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht geltend machen. Ihm steht das Antragsrecht nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu.] Das "Antragsrecht" mein eben jene Strafanzeigen auf deren Basis später Abmahnungen geschrieben werden. Dieser Vorgang ist beim Amt noch nicht entschieden!

2. Die beiden anderen Bereiche "Pornoverbreitung" und Einfuhr hingegen sind sonnenklar, wobei doch ausdrücklich gesagt wird das Digiprotect alles richtig gemacht haben kann und nur der Vertrag rechtswidriger Natur ist, da aus dem Vertrag das "Falsch" eindeutig zu implizieren ist und er rechtswidrige Punkte ["Erlaubniss fehlt"] beinhaltet. Diesen Komplex müßte ein Richter entscheiden.

3. Steuer? Es ist scheißegal wofür ein "Gut" gedacht ist. Wenn ich nem Kumpel in Netanja -Israel- eine Festplatte schicke muß er sie verzollen, kann aber die Steuer wieder zurück erlangen, da ers nicht wieder verkauft. Hier aber werden mit dem Gut sogar Umsätze erzielt. Ohne das Gut [Porno] keine Abmahnung, da kein erfolgreicher Testdownload.

PS: Eine Behörde WAS? Einschreiten! Von alleine womöglich noch? Das ist der Witz des Jahrhunderts. Fast alles in Deutschland muß beantragt werden. Selbstverständlich existieren Behörden die von alleine ermitteln, zB wenn Drogenfunde im Spiel sind... also schwere Straftaten, wenn ein Mord passiert.

Davon reden wir aber nicht. Wir reden von ein paar Hinterhofanwälten, die mit einer dubiosen Pornomafia zusammen kleinen filesharern erfolgreich Geld auspressen. Wenn sie keinen Fehler gemacht haben ... muß man die kreative Nutzung von Gesetzeslücken loben. Haben sie einen Fehler gemacht implodiert das System. So war es immer und so wirds bleiben.

Anonym hat gesagt…

1 - das kann nicht stimmen, denn sonst wäre jede Plattenfirma, Filmfirma, die Lizenzen erwerben, nur nach einer Erlaubnis möglich. Ich glaube hier geht es um sowas wie die GEMA.

2 - zur Verbreitung Pornos braucht und bekommt man keine "Erlaubnis". Pornos an sich sind erlaubt, nur der Zugang zu U18 darf halt nicht erfolgen. Verwechselst Du das mit Indizierung? Dafür ist aber eine Erlaubnis überhaqupt nicht möglich.

Eine Behörde schreitet ein, wenn die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehört auch, wenn man sich eine notwendige Erlaubnis nicht geholt hat. Die ist hier aber nicht notwendig, s.o.

Shual hat gesagt…

Jetzt wirds etwas langweilig.
1. Eine Behörde prüft den Vorgang und wenn sie damit fertig ist wissen wir was "stimmt". Jede "Plattenfirma" ist in einer Verwertungsgesellschaft organisiert, wie die GEMA. Deswegen muß sie nicht extra nochmal beantragen etwas zu dürfen, was die GEMA darf. Geh mal einfach zur Suchmaske der Gema. Dort sind bei jedem Titel alle berechtigten aufgelistet. Alle heißt Komponisten, Texter, Plattenfirmen, etc...
2. Quatsch. "Oder sonst zugänglich gemacht werden". Die Titel dürfen NICHT zugänglich gemacht werden. Der Vertragstext vergibt das Recht der Zugänglichmachung und ist daher RECHTSWIDRIG. Nur eine Behörde KÖNNTE DIES ERLAUBEN und dem ist nicht so.

Man hat seitens von STAs eine gewisse Zeit eine gewisse Toleranzgrenze eingehalten, weil man die Verträge nicht geprüft hat und keine richterliche Entscheidung zu diesen Verträgen angestrebt wurde. Das dürfte sich ändern, wenn .. siehe oben.

Anonym hat gesagt…

Leider hast Du offenbar noch weniger Ahnung als ich erst dachte. Bist zwar engagiert, denkst aber zu kurz.

Die GEMA hat NICHTS aber auch GARNICHJTS mit einer Plattenfirma zu tun. Diese sind auch nicht in der GEMA organisiert. Diese kümmert sich um die Urheber von Werken und nicht um die konkreten "Musiker", die die Werke aufnehmen.

Auch Deine Ausführungen zu Pornos und Erlaubnis einholen etc. sindschlicht falsch.

Schade, dass Leute wie Du unsere eigentlich gute und notwendige Aktion gegen die Abmahnspinner immer wieder kaputt machen.

Zensier diesen Beitrag ruhig, würde passen.

Schönes Leben noch.

Shual hat gesagt…

1. Ist sind Beleidigungen gegen Rechtsanwälte kaum geeignet fehlende Argumwente zu ersetzen.
2. Ist was ich schreibe immer überprüfbar, hingegen die losen Fragmente von Restintelligenz die hier vorgetragen wurden "schlicht falsch".
3. "Unsere eigentlich gute Aktion kaputt machen"- sagte der anonyme Nichtwisser. Du gehen auf Tracker, da Du sehen was Realität sagen. Allein meine kleine A-Aktion hilft real, während Deine "eigentlich gute Aktion" so gut ist das sie wohl verdeckt statt finden muß.
4. Erst "schönes Leben" schreiben, um dann ne drei Viertel Stunde hier wieder rumschnüffeln?

Geh, Leute. Bitte schickt doch jemanden der etwas drauf hat!