Dienstag, 5. August 2008

Abmahnung Längle - Fussenegger - Singer

Bitte beachten: Dieses Produkt wird nicht mehr upgedated. Bitte immer die neuesten Texte zusätzlich lesen. Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwälte Längle + Fussenegger + Singer [LF-LAW], Brosswaldengasse 12 A-6900 Bregenz wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken der Hersteller INO GmbH, D-Wuppertal +++ Hustler Europe GmbH, D-Krefeld +++ GMV GmbH & Co. KG, D-Ochsenburg +++ SG Video GmbH, D-Mönchengladbach +++ BB Video GmbH, D-Duisburg +++ Z-Faktor Medien GmbH, D-Illertissen in P2P-Netzwerken.

Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerks (P2P-Netzwerk) emule2000 aus Österreich, können seit der Woche 32/2008 von den Rechtsanwälten Längle + Fussenegger, Bregenz eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens der Rechtsanwälte Längle + Fussenegger, Bregenz verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.


1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [36000€] und geforderter Pauschalbetrag [790€/890€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geldaen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbarnkeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen, die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Betreiten] regeln zu lassen.

4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Während die Frist zur Abgabe der orginalen Unterlassungserklärung mit nur 7 Tagen [Eingang bei Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz] angesetzt ist, werden für die Zahlung des Pauschalbetrages ab und zu 3 weitere Tage eingeräumt. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder aus der Liste österreichischer Anwälte mit Fachgebiet Urheberrecht im Erstgespräch kostenlos informieren.

5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, das durch die Kanzlei Längle + Fussenegger behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages keine weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanlei Längle + Fussenegger sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!

7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Bekannt sind Abgemahnte die zwei, mindestens ein Fall der drei Abmahnungen erhalten hat/haben in denen immer aufs Neue die absurde Forderung erhoben wird.

II – Strafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. Wie mittlerweile gesichert werden konnte bezieht die Kanzlei die personenbezogenen Daten der IP-Adressen über eine Anfrage beim Provider Telekom Austria auf Basis einer "freiwilligen Selbstverpflichtung" der ISPA, dem Verband der österreichischen Internet Service Provider. [2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft über die Stammdaten eines Nutzers, wenn a] die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich überwiegt. Zusätzlich dazu muss der Anfragende b] glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Darüber hinaus muss c] das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten Tathandlung beinhalten, c1] die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnen, und c2] die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.] Da dieses Auskunftsverfahren durch ein OHG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt wurde und mit einem EUHG-Spruch noch in diesem Herbst hierzu gerechnet wird sollten Sie dringend den weiteren Verlauf der Angelegenheit verfolgen. Hierzu informiert Sie die Webseite der ARGE-DAten. [Link] In einer ersten Stellungnahme wurde von der Telekom Austria Folgendes behauptet: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben." Diese Lüge wurde mit einem Schuldvorwurf an den Abgemahnten ergänzt: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein." Bitte beachten Sie hierzu: Die Telekom Austria erhält von der Kanzlei LF-Law Geld für die Herausgabe Ihrer persönlichen Daten. Sie ist zudem daran interessiert das Sie als schuldige Person gekennzeichnet werden, da die Telekom Austria möglicherweise Haftungsansprüchen von Ihrer Seite aus ausgesetzt sein könnte. Die Telekom Austria ist somit genauso Ihr zivilrechtlicher Gegner wie die Kanzlei LF-Law. Daher sollten Sie es auch zwingend unterlassen Aussagen über Schuld/Nichtschuld gegenüber diesem Provider zu äußern.

In der Abmahnung selbst werden bei Nichtzahlung zwei strafrechtliche Schritte angedroht. 1. Vorsätzliche Verletzung der urheberrechtlich geschützten Interessen der Mandatin. 2. werden fiktive Ermittlungen "von Amts wegen" wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Pornographiegesetz §2, Abs. 1b) [Bereitstellung von jugendgefährdetem Material an einen größeren Personenkreis unter 16 Jahren] als Druckmittel benutzt. Dies bedeutet konkret das die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz keine Strafanzeigen gestellt hat. Ob das Druckmittel zu einer Strafanzeige bei Nichtzahlung führt kann nicht abgeschätzt werden, da kein Fall bislang bekannt geworden ist.

III - Anwaltsliste

Derzeit können hier nur Regionallisten zur Durchsicht empfohlen werden. Als Hauptempfehlung wird derzeit die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Georg Getreuer, Weyrgasse 6, 1030 Landstraße, Wien Tel:: +43 1 713 14 25 Fax:: +43 1 713 14 25 - 17 empfohlen. Weitere Medienrechtsanwälte: Bernhard Stanger Rechtsanwalt, Müllerstraße 18, 6020 Innsbruck +++ Ulrich Brandstetter Rechtsanwalt, Herrengasse 5, 1010 Wien +++ Wolfgang Renner Rechtsanwalt, Gonzagagasse 11, 1010 Wien +++ Michael Wukoschitz Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1d, 1060 Wien +++ Doris Prossliner Rechtsanwältin, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Alexander Piermayr Rechtsanwalt, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Volker Mogel LL.M.EUR. Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz

Update: Nach dem derzeitigen Kenntnissstand kann leider nur eine Rechtsanwaltskanzlei empfohlen werden, auch wenn hier Berichte über zufriedene Mandanten anderer Kanzleien zu finden sind. [Link]

Anmerkungen

Oftmals taucht die Frage auf was konkret mit dem Begriff der Verfolgungssoftware "FileWatch", die in der Abmahnung erwähnt wird gemeint sei. Da die Hersteller allesamt in Deutschland von der deutschen Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte vertreten werden sollte klar sein das deren Software-Firma Media Protector GmbH, Augsburg die österreichischen IP-Adressen ermittelt und diese an die Rechtsanwaltskanzlei LF-Law, Bregenz weiter gegeben hat. Das Verfahren der Media Protector GmbH, Augsburg kann weder als glaubwürdig noch als stichhaltig bezeichnet werden. In Deutschland sind entsprechende Gerichtsverfahren anhängig.

Alle Abgemahnten, die wegen der Datein wie "Jenni Lee-Barely Legal 71.avi" eine Abmahnung erhielten: Bitte den eigenen Anwalt darauf hinweisen, daß diese Datei nur die Sequenz No. 4 innerhalb des Gesamt"kunstwerks" darstellt, nur eine Länge von 16,5 Minuten aufweist und somit nach der Auffassung dieses Blogs der Vortrag der Rechtsanwaltskanzlei LF-Law [Streitwert + Lizenzanalogie + Schadensersatz] vollkommen überzogen ist. [Lizenzanalogischer Vergleichswert: In Livestream-Portalen wird im Rahmen einer Mitgliedschaft für 10US$ die Sequenz für 115,5UScent verkauft. Bezieht man eine 10-fache Verbreitung der Sequenz als theoretischen Wert in die Berechnung mit ein und gibt dem RI aufgrund der nicht vorhandenen Einwilligung -mutmaßlich!!- den Anspruch einer 4-fachen Lizenanalogie statt ergibt sich der Wert 43,1US$ -halber Streampreis- bis 69US$ -80% Streampreis-] Zudem sei auf § 5 ÖAHK hingewiesen: "Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden: .... 29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 36.000." Bitte prüfen Sie die Abmahnung im sachlichen Bereich.

21 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hallo, habe leider schon 2x an die Rechtanwälte Längle + Fussenegger + Singer bezahlt. Habe natürlich ab sofort nichts mehr heruntergeladen. Wie soll ich mich verhalten bei neuerlichen Zahlungsaufforderungen??? Welche Rechtsanwälte kann man in Oberösterreich kontaktieren?

Shual hat gesagt…

Jede neue Abmahnung kann wie oben beschrieben behandelt werden. Noch eine Kanzlei in Linz: http://www.s-m-p.at/

Hier können anwälte noch Ort gesucht werden: http://www.rechtsanwalt.com/

Bitte auch in diesem Dorum einen anonymen Datenbankeintrag erstellen: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/

Anonym hat gesagt…

Tag,

ich kann Rechtsanwalt Öhlböck - www.raoe.at - empfehlen. Ich weiss aber nicht, ob mein Fall vergleichbar ist. Ich weiss nämlich sicher, dass ich es nicht war. Ich habe mich geweigert auch nur irgendwas zu zahlen oder irgendeine Erklärung abzugeben und werde das Ganze bis zum bitteren Ende durchstreiten.

LG
Max

Anonym hat gesagt…

Hallo!

Ich habe diesbezüglich sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Sanjay Doshi - www.brandtner-doshi.at - gemacht.

Musste jedenfalls nichts zahlen!

Beste Grüße
Richard

Anonym hat gesagt…

Hallo !

Mir ist heute das Schreiben ins Haus geflattert, das habe ich gerade noch gebraucht.

Wie ich mich in diesem Fall verhalten werde, muß ich mir erst überlegen.

@Richard
Dann müßte dies doch bei jedem funktionieren, d. man nicht zahlen muß, denn schließlich sind doch bei allen Betroffenen die Voraussetzungen gleich. Wie viel hat denn der Anwalt S. Doshi gekostet ?

@Max Hat dir RA Öhlböck empfohlen nicht zu zahlen, od. hast du es von vorherein so gehandhabt ?

lg Wes

Shual hat gesagt…

Ich glaube nicht, das Sie nochmal wiederkommen, Wes. Daher antworte erstmal ich. Zur Diskussion mit anderen Abgemahnten nutze bitte den link zum Hilfsforum.

Grundsätzlich: Ein Anwalt muß euch über Risiken und Chancen aufklären. Ob er dabei meint das ihr zahlen solltet oder nicht kann eure EIGENE Entscheidung nicht ersetzen. Jeder Fall ist dabei auch als Einzelfall zu sehen, auch weil das Thema für Österreich noch nie vorher da war und weil die Abmahnkanzlei ihre Schreiben verändert [die ersten Schreiben sahen weitaus schlimmer als als das was jetzt verschickt wird]. Wer also zum Anwalt geht sollte schon vorher wissen, ob er ihn nur braucht um die Sache ordentlich abzuwickeln [Zahlung], was man sich technisch bereits sparen kann: Die modUE-Versionen von Steffen Heintsch [siehe Beitrag oben] sind bei Zahlern nie angefochten worden. Die kann man auch alleine ausfüllen. Beim Bestreiten der Summe oder der ganzen Geschichte ist ein anwalt natürlich absolut empfehlenswert.

Anonym hat gesagt…

Ich hatte vor ca. einem Jahr einen ähnlichen Fall und hat mich Dr. Clemens Illichmann (www.law24.at)in Salzburg sehr kompetent unterstützt. Sonst hätte ich wohl alt ausgesehen. Trotzdem: Vorsicht beim Runterladen!

Anonym hat gesagt…

habe ebenfalls eine abmahnung bekommen

habe es bis jetzt im internet verglichen.. doch habe noch immer keine ahnung in welcher hinsicht sie sich ähnlich sind

die angst bei mir liegt darin das -Sie- sagen ich hätte es anderen zugänglich gemacht die noch jünger sind als 16 und deshalb ebenfalls belangt werden kann..

zusätzlich noch ein zitat das am ende des zettel-buches stand:

sollten sie diesem angebot nicht vollständig und fristgerecht näher treten, wird unsere mandatschaft die vollen beträge gemäß §§ 86 und 87 UrhG geltend machen und haben sie insbesondere damit zu rechnen, dass ohne weiteres zuwarten und ohne weitere korrespondenz der rechtsweg beschritten wird.
-zitat ende-

sind die jetzt alle so oder nur meiner.. :>

hoffe auf antwort mfg

Shual hat gesagt…

Alle gleich gestrickt.

Anonym hat gesagt…

Hallo zusammen

Ich habe heute gleich 2 von diesen Schreiben bekommen! Die erste Datei soll ich angeblich im Jänner runtergeladen haben, die zweite im Juli.
Wollte wissen ob das normal ist daß die 9 Monate zurück abmahnen. Finde daß das nicht normal ist.

Auf jeden Fall werd ich morgen mal die 2 mod. UE abschicken und nen Anwalt verständigen.
Oder soll ich den Anwalt schon verständigen bevor ich die Schreiben abschicke.

Danke für die Antwort schonmal im Voraus.

Shual hat gesagt…

1. Sollte es sich nur um einen Rechteinhaber handeln reicht eine modUE für "sämtliche Werke" des Rechteinhabers aus.
2. Die mod UE kann auch ohne anwaltlichen Rat abgegeben werden. Dabei ist jedoch Zeit genug, da die Frist auch eingehalten wird wenn die modUE erst Anfang nächster woche versandt wird.
3. Zur Frage "Januar": Im Forum von http://www.abmahnwahn-dreipage.de hat Steffen im Bereich Österreich-Diskussion auf Seite 12 einen Infotext und ein Musterschreiben an den Provider veröffentlicht.

Shual hat gesagt…

PS: Log-Datum "Juli"

Ich denke das Du damit in einer dritten Welle steckst. Überprüfe doch bitte Dein Aktenzeichen, oder gibs hier einfach an [nur die ersten Stellen]. Zb 240808-, nur die ersten 6, bitte.

Anonym hat gesagt…

Habe jetzt nachgeschaut.
Auf beiden schreiben stehen vorne 180908

Hilft dir das weiter?

Werde nun die mod UE für alle Werke abschicken und wegen dem Geld mal mit dem Rechtsanwalt reden. Hätte mit vorgestellt daß ich einen Entschädigung in der Höhe Zahle die ihm zusteht. Laut Gesetz ja doppelter Filmpreis und dann noch 50€/Brief für den Anwalt. Das muss genug sein für einen Serienbrief.
Aber genau kann ich ds erst sagen wenn ich mitm Rechtsanwalt gesprochen habe.

Halt euch jedenfalls am laufenden.
MfG

Shual hat gesagt…

Sehr hilfreich! Danke!

Der Rest Deines Beitrages... Es gibt kein "Gesetz doppelter Filmpreis". Wenn sich jemand entscheidet erstmal mit der LF-Law zu verhandeln, ... von mir aus. Dein "Januar"-Fall ist allemal äußerst zweifelhaft. Ich hoffe Du erwischt einen kompetenten RA, der dir den richtigen Rat dazu gibt.

Anonym hat gesagt…

Habe auch ein schreiben bekommen mir wird vorgeworfen bzw. meiner Mutter sie soll denn Film Deutschlands geilste Chefinnen in der Gestalt von Nero 8 rar mithilfe von eDonkey2000 heruntergeladen zu haben und gleichzeitig zum Upload bereit gestellt haben! Habe bei meinem Internet Anbieter nachgefragt ob sie meine Daten weitergegeben haben und sie sagten nein!! Hat Lf Law das illegal gemacht??

Bitte um Hilfe
Danke

Anonym hat gesagt…

Hi! Hab mich nun mit RA beraten wegen der 2 Abmahnungen. Dieser war der Meinung keine UE und kein Geld. Genau das werde ich auch machen.

Shual hat gesagt…

"Keine UE"

Dies ist nicht das von diesem blog empfohlene Vorgehen. Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar und hebelt das Argument "Wiederholungsgefahr" aus. Keine UE bedeuted das man möglicherweise wegen vorhandener Wiederholungsgefahr vor Gericht eine Niederlage erleidet.

Zwar sind LF-Law noch nicht gerichtlich aktiv geworden, aber bei solchen Leuten weiß man nie.

Anonym hat gesagt…

Wie kann eine Logging Software/Firma aus Deutschland, die in Österreich gar nicht "zugelassen" ist, als Beweisgrundlage dienen ?

Shual hat gesagt…

Darüber können nur Befugte, zB polizeiliche Ermittler Aussagen tätigen. Bislang scheint noch niemand der Abgemahnten sich getraut zu haben solch unbeqeme Fragen zu stellen. Und die Telekom Austria hat sich erst in dieser Woche bequemt die Vorfälle zuzugeben. Dabei hat man die Mediaprotector ohne Namensnennung zur "Internetdetektei" erklärt. Ich schätze mal es ist so schlimm wie es eben ist: Die Telekom Austria fällt auf jeden Schmarrn rein und überprüft gar nichts.

Ich denke aber das ich heute Nacht einen update veröffentlichen kann, der Näheres von den staatlichen Stellen wissen möchte.

Anonym hat gesagt…

Habe folgenden Eintrag gerade gefunden. ich wäre dabei:

"Hallo!

Habe mich bezüglich eines Schreibens von LF-Law an meine Anwaltskanzlei in IT, Datenschutz und Urheberrecht (http://www.brandtner-doshi.at) gerichtet. Mag. Doshi hat mich kompetent beraten und konnte mir gleich weiterhelfen.

Weiters meinte er, dass sich die Telekom bei der Herausgabe der personenbezognen Daten nicht an eine Empfehlung der Datenschutzkommission hält. Er wäre bereit, eine Sammelklage gegen die Telekom einzubringen, wenn sich reichlich Personen, die dasselbe Schicklal teilen wie ich, finden (mindestens 50). Die Kosten wären dann pro Person gering.

Also, ich wäre bei einer solchen Klage dabei. Ich fühle mich in meinen Bürgerrechten verletzt, was die Handhabung meiner personenbezogenen Daten betrifft und möchte das einfach nicht auf mir sitzen lassen. Wer Interesse hat, soll ein Mail an kanzlei@brandtner-doshi.at schicken. Würde mich freuen, wenn es klappt."

Shual hat gesagt…

Na, dann würde ich mich mal beim Schreiber melden und ihm das selbst sagen.