Dienstag, 26. August 2008

Tag 30 - STA Frankfurt

Pre-realease [Aufgrund plötzlicher zusätzlicher beruflicher Verpflichtungen ist noch nicht klar, wann das Schreiben editiert und abgeschickt werden kann = So schnell wie möglich.]

An die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main
Konrad-Adenauer-Straße 20
60256 Frankfurt

Akteneinsicht der Rechtansanwaltskanzlei Kornmeier & Partner, Mandantin Digiprotect GmbH

Mit der Presseveröffentlichung im Magazin FOCUS [online-Version], mit der ich persönlich keinerlei Verbindung habe, hat sich im Skandal um die Verträge der Digiprotect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt in Bezug auf derer Lizenznehmerverträge mit der Firma John Stagliano Inc., SC, Firma Evil Angels Inc., und der Person John Stagliano eine neue Dynamik ergeben. Da es nun erforderlich ist zum Ende der nächsten Woche die umfangreichen Ergebnisse meiner persönlichen Nachforschungen den betroffenen Ermittlern und Gerichten vorzulegen, bitte ich Sie höflichst um eine Stellungnahme, oder eine kurze Nachricht über die Zeit die hierfür erforderlich ist.

Persönlicher Bereich

Erwünschte Stellungnahme
Selbst in den Systemen zur staatsanwaltschaftlichen Abwicklung von Ermittlungsverfahren bei Strafanzeigen bei "Verdacht auf Verletzung von Verwertungsrechten nach §106 UrhGff durch Teilnehmer innerhalb einer p2p-Tauschbörse" denen eine grundsätzliche organisatorische Klärung mit der Anzeigeerstatter mit den zuständigen Staatsanwaltschaften vorhergeht, und in denen Prüfungsschritte minimiert werden [Richtervorbehalt "per Privatklageweg"], ist nach Angaben der Beispiel-Staatsanwaltschaft Essen zwar eine "direkte Weiterleitung" personenbezogener Daten vorgesehen, jedoch findet sich auch hier der Vermerk "nach den Vorschriften der Akteneinsicht". [Dokument ] Nun ist dieser Ablauf bei soliden mittelständischen Unternehmen, die einen glaubhaften Eindruck auch im Bereich der Rechtsanwaltskanzlei hinterlassen dem Augenschein nach sinnvoll. In dieser Richtung ist auch die Äußerung der verantwortlichen Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen über den Ablauf in NRW zu verstehen: "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft -hier Akteneinsicht- geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren" [Pressemitteilung] Demgegenüber steht die unklare Situation über das praktizierte Akteineinsichtsverfahren mit der dubiosen Rechteverwertungsgesellschaft Digiprotect GmbH am Standort der STA Frankfurt. Ein klärendes Wort der STA Frankfurt zu diesem Bereich wäre derzeit nach Ansicht des Verfassers angebracht.

Begründung
Selbstverständlich dürfte die Annahme das der am 18.08.2008 "geleakte" Vertrag in verschiedenster Hinsicht rechtswidriger Natur sei ihre Richtigkeit haben. Hierbei haben sich drei Kernpunkte heraus kristallisiert:

1. Jeher stand die Frage im Raum in wie weit das in den Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner erwähnte "ausschließliche Recht, Filme der Firma John Stagliano Inc. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen", mit den vorhandenen und höher anzusiedelnden Schutzgesetzen [zB §7 (1) + (3) JöSchG und vielerlei mehr] zu vereinbaren sind. Der nun aufgetauchte Vertragstext "to implement suitable measures to prevent the economic disadvantages liceser is suffering" ist neben einem schlichten Dementi zu den Vorwürfen in der Presse keineswegs ausreichend diesem Punkt des Vetrages die fehlende Erlaubnis eines staatlichen und berechtigten Organs zu ersetzen. Auch entspricht dieser Punkt nicht dem logischen Denken, da für den in der Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner geltenden Testdownloads [Einzahl] ein solch in den Rechten umfangreicher und auf ökonomische Schäden focussierter Vertrag vollkommen unnötig ist. Zudem ist die gängige Praxis deutscher Staatsanwaltschaften zu notieren, die diesen nie näher [Abmahnung] definierten "Testdownload" als Anfangsverdachtsmoment für die Ermittlung personenbezogener Daten gelten lassen [Dokument "Logistep"-Listen], eine Praxis die frühestens Mitte 2009 mit der angekündigten Revision des OLG-Frankfurt-Urteils [mutmaßlich Logistep AG] AZ 11U 52/07 geklärt werden wird. Für heute ist dieser Punkt jedoch von Bedeutung, da in der Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Parten ["Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Auskunftsverlangens gemäß §113 TKG wurde mitgeteilt, ..." eine a) inhaltlose und absurde Organisation vermittelt wird, die b) [TGK: "Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig."] unter Berücksichtigung der Verträge Digiprotect GmbH + Stagliano Inc. kaum als zulässig gesehen werden kann, und die c) auch "qualitativ" hinter den solideren Schreiben von Anwaltskanzleien mit Abmahnungs-Hintergrund im bestimmten Industriezweig hinter her hinkt. [Beispiel U + C, Regensburg: Nach Erläuterung des TGK§113-Vorgangs: "Durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sind wir dann an Ihre Ermittlungsakte gelangt."], so daß bereits im außergerichtlichen Einigungsverfahren der oben erwähnte Kern der Minimierung staatsanwaltschftlicher Tätigkeiten, der "Richtervorbehalt per Privatklageweg" durch mißbräuchliche Darstellungen ausgehebelt werden soll. - [siehe kurze technische Anmerkung -Testdownload-]

2. Ein weiteres Indiz ist, daß gegen die Person und die Firmen des John Stagliano ein achtpünktiges Gerichtsverfahren wegen illegaler Verbreitung von "obscene pornography" in den Vereinigten Staaten von Amerika anhängig ist. Darunter findet sich der Anklage-Punkt 7, in dem John Stagliano vorgeworfen wird am 21.01.2008 Minderjährigen "obscene pornography" im Internet angeboten zu haben. Eine Vertragsunterschrift am 24.01.2008 ohne jegliche Erwähnung eines Jugendschutzvorbehalts deutet nicht auf ein besonders ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein in diesem Bereich hin. Eine Vorabmail ist der ermittelnden Staatsanwaltschaft abgeschickt worden. Ein umfangreicheres Vorgehen auf dem Postweg steht hier an, in dem eine Stellungnahme der STA FRankfurt mehr als nützlich wäre.

3. Mit Unterschriftsdatum ist der Vertrag bestandslos, da der Lizenzgeber versichert, das die Filmwerke keine "provisions under criminal law" verleten. Gemeint ist wohl der "content", was "weltweit" äußerst strittig sein dürfte. Speziell aber im Bereich "in particular sections 174 et.seq. StGB" wäre eine Verifizierung "ab §184" notwendig gewesen, da sich die spätere Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner explizit auf "§184,1 11 Abs. 3 StGB" konzentrieren wird. Da mit der Unterzeichnung des Vertrags auch amerikanische Schutzgesetze, die im Vergleich zu deustchen Gesetzen weitaus drastischere Strafenkataloge beinhalten a) im Potential verletzt werden, b) -siehe Anmerkungen- auf jeden Fall verletzt werden müssen, c) nicht erwähnt sind, jedoch auch für das Vorgegen der DigiProtect GmbH gelten kann auch hier keine Wirksamkeit des Vertrages fest gestellt werden.

4. Da die Digiprotect GmbH durch ein Gerichtsurteil des High Court of London bestätigt künftig auch auf dem sehr "lukrativen" britischen Markt tätig sein wird ist zur Klärung der Angelegenheit dort anzunehmen, das auch hier nur fianzielle Interessen im Vordergrund stehen, was "suitable measures" widerspricht. Hier wird eine gesonderte Stellungnahme des Gerichts und der Presse erforderlich sein.

Abschließend zusammengefaßt: Es wäre natürlich überaus wünschenswert in den kommenden Schriftstücken, die an die jeweiligen Institutionen und die Presse abgesandt werden, eine Stellungnahme der STA Frankfurt beilegen zu können.

Hochachtungsvoll

Anmerkung "Testdownload": Es sei an dieser Stelle erwähnt, das die reale Überwachung von Bewegungen auf Torrent-Dateien, die man auf dem obigen Fallbeispiel sehr gut erkennen kann, da "0Seeder - 1Leecher" [Quelle: bitreactor.to] immer im stabilen seeder-Modus erfolgt, was zwangsläufig wie auch bei den "beweissicher festgestellten und dokumentierten" Bewegungen anderer eine upload-Möglichkeit für die anderen bedeutet. Insofern ist das Dementi der Digiprotect GmbH vollkommen unglaubwürdig. Auch ist zu notieren, das die Strategie der Überwachung auch das Entfernen der torrent-Dateien aus den Netzwerken verhindert und sich jederzeit die Presse-Vorwürfe durch die Begutachtung der 1-Leecher-Torrents, der im Vertrag der Digiprotect GmbH und der John Stagliano Inc. befindlichen Filme verifizieren lassen. Privatleute machen sich hier jedoch bei diesem Vorgang strafbar. Dennoch ist hier ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wohl ergebnisslos, da zB in den sog. "torrent-Netzwerken", auf die sich die Log-Firma im Hintergrund der Digiprotect GmbH konzentriert, mit einer IP-Adresse nur die Anmeldung auf einem Server für eine Datei verbunden ist. Dieser Prozeß kann auch immer eine a) falsche oder gefälschte IP-Adresse beinhalten, oder b) [siehe Testserie Tadayoshi Kohno, Uni Washington - Laserdrucker-] auch Probleme technischer Art bei der Zuordung auf den Metainformationsdateien bedeuten können. Selbst der negativen Antwort auf eine Datenanfrage bei der Log-Firma liegt ein faktisches Angebot der Log-Firma zu Grunde.

Sonntag, 24. August 2008

Tag 27 - Stag-Party Part II

Wird ersetzt.

Freitag, 22. August 2008

Tag 25 - Stag Party part I

Nachdem die Frima DigiProtect GmbH, Frankfurt nebst Anwalt bislang weder erkennbar gerichtlich, noch in der Öffentlichkeit sich zu dem geleakten Vertragswerk mit dem bekannten Porno-Tycoon John Stagliano äußerten ist es Zeit die strategische Lage zu analysieren.

I Die Lage in den USA
Durch den geleakten Vertrag ist für die bislang sehr schwache Position des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von America im "Obscenity Case" gegen Stagliano eine deutliche Aufwertung zu erzielen. Bislang hatte der Angeklagte aufgrund der eher marginalen Vorwürfe trotz hoher Strafmaße [32 Jahre Haft + x00000US$ Strafe] deutliches Oberwasser in den Medien. Zudem konnte Stagliano gestern einen satten Scheck in einem anderen Verfahren einstreichen. Eine weitere Schlappe für die Ermittler der Obscenity Task Force ist zu notieren, da Ende Juni der eingesetzte Richter Kozinski vom Fall zurück treten mußte, da man Stagliano-Produkte bei ihm fand.
Der leak des Vertrags ist Salz in die Wunde der Ermittler. Denn unverständlicher Weise wurde im Rahmen des Verfahrens gegen Stagliano zwar eine polizeiliche Anhörung durchgeführt, jedoch wurden keinerlei Dokumente gesichtet, schon gar nicht der geleakte Vertrag, der durch die zeitliche Nähe [21.01.08 + 24.01.08] zu konkreten Vorwürfen der Anklage ein maßgebliches Indiz für die Ermittler hätte werden können. [Udo Vetters Ansicht ist devinitiv gegen über diesem starken Indiz wertlos: "Neben dem Slogan “Turn Piracy Into Profit” ist interessant, dass der Vertrag der Firma ausdrücklich die exklusiven Rechte einräumt, die Filme in Tauschbörsen einzustellen. Damit ist allerdings nicht unbedingt gesagt, dass dies auch geschieht, um andere Nutzer anzulocken. Vielmehr kann man die Klausel auch als Klarstellung verstehen, dass der Rechteinhaber eben keine weiteren Rechte über die Nutzung in Tauschbörsen vergeben hat."]
Der Stand heute: Der geleakte Vertrag wurde den Ermittlern in den USA zugespielt und um Stellungnahme gebeten. Diese steht verständlicherweise noch aus. Es dürfte für die weiteren Vorgänge in Deutschland vollständig ausreichen, wenn der geleakte Vertrag in den offiziellen Bereich des Verfahrens gegen Stagliano eingebaut wird und sei es nur theoretisch über eine entsprechende Absichtserklärung eine Ermittlung durchführen zu wollen.

II Die Lage in Deutschland
Von den amerikanischen Vorgängen abgekoppelt ist in Deutschland nicht zu hinterfragen, wie ein derartiger Vertrag zu Strafanzeigen gegen p2p-Tauschbörsenbenutzer in Deutschland [und vermutlich auch kommend britische Filesharer] führen konnte, deren Verfahren sicherlich in der Masse nach §153 mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt wurden. Denn geht man von allgemeinen Erkenntnissen aus wurde der Vertrag von den Staatsanwalten nicht geprüft. Nun hat sich jedoch aufgrund der möglichen Indizienkette, vornehmlich auch unter der Berücksichtigung eines möglichen Verteidigungsstrategiezwangs für Stagliano sich mit einer hohen Zahlung aus dem Verfahren-USA kaufen zu können eine Sitaution ergeben in der ein staatsanwaltschaftliches Prüfverfahren am identischen Standort notwendig erscheint. Zudem muß dringend empfohlen werden, das der komplette Bereich "DigiProtect GmbH" on hold gestellt wird. Hierbei ist zu notieren, daß aufgrund der großzügigen Verjährungsfristen des UrhG der Rechteverwertungsgesellschaft keinerlei Nachteile bezüglich fest gestellter Aktivitäten auf Werken die unter die zu prüfenden Verträge der DigiProtect GmbH fallen entstehen. Das Argument einer präventiven Wirkung, die zwingend Massenabmahnungen erfordern ist angesichts fachlicher Meinungen die das Gegenteil belegen unerheblich. Dennoch steht ja DigiProtect jederzeit die Möglichkeit zu in den Commentbereichen der jeweiligen Tauschbörsenportale unter jedem Titel den sie vertritt ohne besonderen Aufwand [Massenabmahnung = bedeutend mehr an Aufwand = 1:500] entsprechende Warnhinweise zu platzieren, und/oder die Verantwortlichen der Tauschbörsen entsprechend bis zur Klärung des Vertragsstatus diesbezüglich zu verpflichten. Und letztlich kann die DigiProtect GmbH über die äußerst erfolgreiche anwaltliche Vertretung rechtliche Mittel einlegen.
Da das Justizministerium in Hessen und die STA Frankfurt sich bislang noch nicht zu den in zB NRW diskutierten "neuen Empfehlungen" für Ermittlungen von STAs in diesem Bereich geäußert haben ist die Position unklar. Aus Hessen kann jüngst nur das sehr kritische Urteil des OLG Frankfurt übermittelt werden. Insofern ist jedoch gerade dem Justizministerium möglich, diametral zur chaotischen Lage in NRW, aufgrund der Vorfälle um die Digi Protect GmbH ein schlüssiges Konzept anzukündigen, das wiederum mit den Fachleuten innerhalb der Justiz zu erarbeiten ist. Ist dem bereits so, fehlt nur noch die Veröffentlichung.
Der Stand heute: Ein Schreiben an die Behördenleitung wird am Wochenende fertig gestellt und abgeschickt.

II Die Lage in Großbritannien
Hier ist nur klar, das die strategische Entscheidung der DigiProtect GmbH auch an diesem Kuchen teil haben zu wollen mit dem veröffentlichten Urteil untermauert ist. In wie fern das Gericht über den Vertrag mit Stagliano informiert wurde, bzw. ob man ihn überhaupt vorlegte ist unklar. Ein Schreiben an den Gerichtshof nach einer Prüfung des vorgelegten Urteils und an Schreiben an die Englische Botschaft ist hier einer der Schritte die am Wochenende vorbereitet und durchgeführt werden

Mittwoch, 20. August 2008

Tag 24- Stagliano and his eye for [mass] talent

"Today, the new young pornographers I meet wear as a badge of honor their devotion to the art form of porn. The VCR and now the Internet have made career choices in my business plentiful and much more acceptable, at least to a growing group of courageous Americans. I am very proud to have been a part of this." [John Stagliano, Kozinski-affaire]The year 2008 was full of convulsive attempts to create an aura of sociability around the proud porn-producer John Stagliano, who still is in the center of a lawsuite [indicted for distributing obscene materials via mail and online]. In July, using the Kozinski-affaire to talk about the normality of pornography in human life one of the most creative libertarians on earth was detected doing his real business and showing his real intentions. It will be a pleasure to see his Vegas-friends to try to show him as a victim of ultraconservatives, this time.

It was not really surprising to see the one of the biggest pornocrates in history to enter the new market segment "Abmahnwahn" in Germany and now in Great Britain, too. A simple story: Sell some "worldwide rigths" to the german licensee Digiprotect GmbH, Frankfurt, which tracks p2p-network users in Germany [and now in Great Britain, too] that illegaly share films of your product range. Let DigiProtect GmbH get their adresses via german prosecutors [criminal complaint - §106UrhGff] and let a famous and well-known lawyer sent them criminals "warning letters" and an invitation to clean the civil law record at DigiProtect GmbH with 525€ [771$].

Besides all other legal questions that occured over the last year about the process, one main question was not answered: Are the contracts Producer-DigiProtect infringing German laws? The german Patent Office still thinks over that question, especially about the contract-detail "über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und öffentlich zugänglich zu machen" ["to make available -the film- to the public in peripheral computer-networks"]. The recently leaked "Stagliano"-contract gives us more information about the networks. [And the comforting message, that Stagliano has not used persons under 18 in his films. -§174StGB-]

But wait a second. Everybody knows, that the famous lawyers of DigiProtect GmbH create some pressure in their "Warning Letters" by trash-talking about the criminal act of "making pornography available for persons under 18 in unsercured networks" [§184StGBff]. And nobody has yet complained about the deal of a pornking [and one of the most creative libertarians in the world], who is convicted of knowingly using an interactive computer service to display an obscene image, ... in a manner available to a person under 18 years of age in violation of Title 47, United States Code, Sections 223(d) and 2(a), three days before he signed a contract with a german uploader by contract in p2p-networks to allow the uploader by contract with the intention to blackmail young germans [and now Great Britains, too] to upload all kind and tons of obscene pornography by contract without any control for americans, expecially those under 18.

"In fact, society is much more accepting of deviant views and lifestyles today compared to previous times. The Internet has allowed people with preferences outside the mainstream to bond together." [John Stagliano] He forgot to mention: to create new sex-discipline: recruit new pornlovers under 18 in the US and blackmail Germans and Britons.

Tag 24 - Zwischenbericht + Artikel

Durch verschiedene durchaus themenbezogene Ereignisse, die mit in die künftige Arbeit einfliessen werden gab es eine Menge Hintergrundarbeit zu erledigen. Ab heute kann nun eine umfangreiche Serie gepostet und verschickt werden, je nachdem wies eben zeitlich läuft.

Pre-realease: Justizpolitische Situation NRW - Filesharing
Erneut muß sich die Justizpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen den Vorwurf gefallen lassen eine Chance in der Gestaltung einer zukunftsfähigen Strategie in Bezug auf die Behandlung von Straftaten im Internet verpaßt zu haben. Der Kardinalfehler datiert zurück in den Juni 2oo8: Anstatt auf Basis des sehr eindeutigen Beschlußes der JustizministerInnenkonferenz in Celle agierend ein tragfähiges Konzept zu entwicklen preschte politisch unklug die Justizministerin NRW, Roswitha Müller-Piepenkötter mit einem typischen "Freitag, der 13te"-Produkt vor. Einstige eigene Vorbehalte bezüglich der in Celle beschlossenen Aufforderung an den Bund für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern [RI] bei Internetstraftaten im Urheberrechtsbereich waren gewichen. Seltsamerweise den bereits installierten und schlicht fortgeschriebenen Richtervorbehalt der zum 01. September 2008 greifenden Neufassung des §97 UrhG ignorierend [Zitat: "Die Sicherheit der Daten vor einem Missbrauch durch private Anfrager könnte sogar durch einen Richtervorbehalt, bei dem die Rechteinhaberschaft und das berechtigte Interesse an der Auskunft geprüft werden, besser geschützt werden als im gegenwärtigen Verfahren"] erlaubt Sie sich als Verantwortliche ein äußersts interessantes Eingeständniss, das sich letztlich mit meinem Beobachtungen deckt, wobei allerdings die Frage zu stellen ist weshalb es in all den Jahren nicht gelungen ist Verwaltungsvorschriften zur Prüfung des berechtigten Interesses vorzulegen und man nichts selbst gegen die offensichtlichsten Mißbräuche unternommen hat. Weitaus problematischer für den Verlauf der Angelegenheit ist jedoch dieses Zitat: "Wer dagegen Privaten den Zugriff auf solche Daten tatsächlich verweigern will, müsste konsequenterweise auch den Anspruch der Rechteinhaber auf Einsicht in die Ermittlungsakten untersagen. Das würde aber bedeuten, den Urheberrechtsschutz in diesem Bereich vollständig abzuschaffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies von rechtsstaatlich denkenden Menschen gewollt ist." Das durch die Ministerin gewählte Mittel der Öffentlichkeit eine laufende Diskussion in den Generalstaatsanwaltschaftsbezirken unter ihrer Führung auf diesem propagandistischen und nicht sehr erhellendem Niveau dar zu bringen ist schon gar keine Art in die Vorgänge um die STA Wuppertal [Ermittlungsverfahren gegen Behördenleiter], die Verwendung von Steuergeldern für "Hilfsdienstleistungen" an die RIs, staatsanwaltschaftliche Kapitulation im organisatorischen Bereich, usw., eine klare politische Position einzubringen. Noch weniger war die Nichtinformation geeignet der Sensationspresse NRW den auffrischenden Wind aus den Segeln zu nehmen. Kaum Verwunderlich: Seit der Pressemitteilung schweigt die Justizministerin zum Thema.
Nach vielerlei Gerüchten und entsprechendem medialen Flurschaden wurde nun zu Beginn des Augusts 2008 von berufenen Mündern versucht den Bürgern in NRW zu erklären was eine nicht ganz vollständige Abschaffung des Urheberrechtsschutz, geplant von rechtsstaatlich denkenden Menschen bedeutet: "Die Staatsanwaltschaften [in NRW] verfolgen seit Mitte Juli nur noch Raubkopierer oder Nutzer von Tauschbörsen, die mindestens 3000 Audiodateien oder 200 Filmdateien illegal aus dem Netz geladen haben". [Ulrich Hermanski, Pressesprecher Justizminterium NRW] Hernach bemühten sich Praktier, vornehmlich der Sprecher der STA Köln, der vorzügliche Oberstaatsanwalt Axel Stahl die Absurdität des Gesagten zu mindern: „Wir richten unser Augenmerk nämlich auch darauf, was angeboten wird. Handelt es sich beispielsweise um einen vollständigen Kinofilm und womöglich sogar um einen, der in Deutschland noch gar nicht gestartet ist? Sollte dies der Fall sein, kann man einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß auch deutlich unterhalb der Schwellenwerte feststellen, die ich eben geschildert habe.“ Nahezu rekordverdächtige fünf Tage später zeigte sich das die STA-Rohrpost in Köln doch noch nicht ganz Abmahnungsverstopft ist: „Gar keinen Spaß verstehen die Strafverfolger schließlich, wenn es um die Verbreitung von Filmen mit pornografischem Inhalt geht. Solche illegal im Netz angebotenen Streifen besitzen meistens keine Altersverifikation. In solchen Fällen, so Oberstaatsanwalt Stahl, gesellt sich zur Verletzung des Urheberrechts noch eine Verletzung des Jugendschutzes. Und dann treten die Staatsanwälte zwischen Rhein und Ruhr bereits in Aktion, wenn es sich um 100 Filmdateien oder -clips handelt.“ Vielleicht fehlte das Thema Jugendschutz bei der SZ auch einfach, weil die Leser dort für schlauer gehalten werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, das
- 100 Filmdateien zwischen 70Gigabyte [.avi] und 1,43Gigabyte [.rar] -100 bis 1 Film schon einen sehr großen Spielraum darstellen, hingegen 100 Clips [300MB] ins juristendeutsch übersetzt den §"schon der Versuch ist strafbar" darstellen ... können ... sollen ....
- die durchaus moderne Meinung von Oberstaatsanwalt Axel Stahl über „jugendtypisches Verhalten“ gepaart mit der vorgetragenen "3000-Audio-Datei-Grenze + pre-realese-Kriterium" nebst fiktiver Anlehnung an Länder wie Baden-Württemberg der Rechtsmeinung des dortigen Justizministers des Landes Baden-Würtemmberg, Ulrich Goll eher nicht entspricht: "Der Spaß hört auf, wenn nicht nur einige wenige Kopien im Freundeskreis, sondern innerhalb kürzester Zeit hunderte Lieder und Filme von unbekannten Personen über Internetbörsen getauscht werden" ["Häufig seien die Behörden Kindern auf der Spur gewesen, die den elterlichen PC nutzen, so begründet der Sprecher der Kölner Generalstaatsanwaltschaft, Franz-Heinrich Pohl, das Umdenken".] Irgendwann wird man sich sicher einig.

Das alles ist nicht das Besondere an der momentanen Entwicklung. Auch nicht etwa das die Aussagen von „beschlossenen [bundesweiten] Leitlinien“ bis „Empfehlungen der Generalstaatsanwaltschaften an Ermittler“ [= Fortschreibung des Ermitteln nach Gutdünkens ohne Verwaltungsrichtlinien] reichen und allein durch dieses Lavieren die politische Initiative der BundesJustizminister im Sande verlaufen ist. [Man sollte dem Massengedanken hier nicht zu sehr Rechnung tragen. Dem Recht ist es egal, ob 10Tsde oder 5 Fälle in „rechtlich umstrittenen“ Zonen abgewickelt werden.] Das Besondere liegt in diesem Zitat von Oberstaatsanwalt Axel Stahl: „Allerdings ist es so – und auch da bewegen wir uns in einer sich zunehmend herauskristallisierenden bundeseinheitlichen Regelung.“ Auch da, womit wir wieder beim Eingang wären: „Die Justizministerinnen und Justizminister appellieren an den Bundesgesetzgeber, den zivilrechtlichen Schutz des Urheberrechts so auszugestalten, dass zivilrechtliche Abwehr- und Ersatzansprüche vom Rechteinhaber auf dem dafür vorgesehenen Weg effektiv durchgesetzt werden können. Hierzu ist insbesondere die Einräumung ausreichender zivilrechtlicher Auskunftsansprüche gegenüber den Internet-Service-Providern erforderlich. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen.“ Was sich genau nach einer im Sand verlaufenen politischen Initiative der JustizministerInnen, nach einer allein 2008 bereits zweifachen Novellierung des UrhG, die beide in „Fachkreisen“ als extremst unzulänglich besprochen werden, mit einer eher nicht mehr kommenden dritten Novellierung in Richtung Mitte 2009 sich noch bundeseinheitlicher herauskristallisieren soll als das bereits Festgestellte wird aufgrund der Konzeptionslosigkeit und der nicht erfolgten Vereinheitlichung von unterschiedlichen Parteipositionen durch die Vorgänge in NRW nicht klarer.

Wohl dem der diesen Text mit einem Zitat zusammenfassen kann: "Gerade im Bereich des Filesharings, der uns zu ersticken drohte, hat uns der Gesetzgeber im Regen stehen lassen." Immerhin hat sich nun herauskristallisiert, das wenigstens auf den Regen auch künftig Verlaß sein wird.

Freitag, 15. August 2008

Post für Neuabgemahnte KW33

Information: In die Liste der Kanzleien, die seit einiger Zeit verstärkt durch Abmahnungen auf sich Aufmerksam machen, reiht sich die Kanzlei U+C aus Regensburg, die bis zum 01. Juli 2008 noch unter dem Namen KUW in Erscheinung getreten ist, ein: U+C Rechtsanwälte.

Information: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch KUW Rechtsanwälte bei illegalem Download und Anbieten von Filmen im P2P-Netzwerk.

Forum Hilfe -Aufklärung.

Dienstag, 5. August 2008

Abmahnung Längle - Fussenegger - Singer

Bitte beachten: Dieses Produkt wird nicht mehr upgedated. Bitte immer die neuesten Texte zusätzlich lesen. Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch die Rechtanwälte Längle + Fussenegger + Singer [LF-LAW], Brosswaldengasse 12 A-6900 Bregenz wegen illegalem Anbieten von Filmenwerken der Hersteller INO GmbH, D-Wuppertal +++ Hustler Europe GmbH, D-Krefeld +++ GMV GmbH & Co. KG, D-Ochsenburg +++ SG Video GmbH, D-Mönchengladbach +++ BB Video GmbH, D-Duisburg +++ Z-Faktor Medien GmbH, D-Illertissen in P2P-Netzwerken.

Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerks (P2P-Netzwerk) emule2000 aus Österreich, können seit der Woche 32/2008 von den Rechtsanwälten Längle + Fussenegger, Bregenz eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten. Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Filmwerken der oben geannten Hersteller die Urheberrechte derselben verletzt. [§ 86 Abs. 1 UrhG]. In der Folge erhalten Sie als Betroffener Hinweise wie sie sich im Falle eines Schreibens der Rechtsanwälte Längle + Fussenegger, Bregenz verhalten können. Diese Hinweise stellen keine Rechtsauskunft dar. Es kann keine Haftung übernommen werden. Die Hinweise betreffen nur die ersten Tage nach dem Erhalt der Abmahnung.

I - Die Abmahnung - Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkärung.


1. Bitte versuchen Sie sich nach dem Lesen des Schreibens zu beruhigen. Jeder Mensch ist durch das Schreiben schockiert und aufgewühlt. Die im Schreiben genannten Gegenstandswerte [36000€] und geforderter Pauschalbetrag [790€/890€] fallen jedoch in der Regel bei der Klärung der Angelegenheit deutlich niedriger aus als zuerst befürchtet. Diese Klärung kann nur statt finden, wenn Sie beschließen die Forderung nicht vollständig zu bezahlen, oder zu bestreiten. Dies gilt natürlich im Besonderen für Personen, die sich gewiss sind die abgemahnten Titel nicht herunter geldaen zu haben, oder Personen, die einen 0-Upload-Modus innerhalb des jeweiligen filesharing-Programms benutzen. Um eine statistische Verarbeitung der Aktivitäten der Kanzlei zu ermöglichen, werden Sie gebeten im Hilfsforum des "Vereins gegen den Abmahnwahn" [Link] einen Datenbarnkeintrag zu erstellen. Dort finden Sie zusätzliche Informationen und können sich mit weiteren österreichischen Opfern austauschen.

2. Rufen Sie bitte nicht bei der Kanzlei an. Vermeiden Sie jede Äußerung, egal ob mündlich oder schriftlich, gegenüber der Kanzlei.

3. Nach einhelligen Aussagen von Betroffenen, die sich durch den "Konsumentenschutz" Österreich beraten ließen wird dort aufgrund mangelnder Kentnisse ein vollkommen falscher Ratschlag erteilt: Die Abgemahnten sollen bezahlen und gar in Kontakt mit der Kanzlei LF-Law treten um eventuelle Nachläße zu erwirken. Dieser Ratschlag ist defintiv zurück zu weisen. Sie verfügen in jedem zivil- oder strafrechtlichen Bereich über ein Zeugnissverweigerungrecht und sind zu keinerlei Aussagen gegenüber der Kanzlei verpflichtet. Sie treffen dort auf hochqualifiziertes Personal, das nur zu Gunsten des eigenen Mandanten argumentiert und Sie nach Schuldeingeständnissen ausforscht. Zudem sind keinerlei erfolgreiche Nachlaßverhandlungen bekannt, im Gegenteil. Der einzige Weg mit einer solchen Kanzlei zu kommunizieren ist entweder zu schweigen, oder einen Anwalt schriftlich die notwendigen Dinge [Fristverlängerungen, Forerungsnachläße, Betreiten] regeln zu lassen.

4. Bitte beachten Sie unbedingt die Fristen der Abmahnung. Während die Frist zur Abgabe der orginalen Unterlassungserklärung mit nur 7 Tagen [Eingang bei Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz] angesetzt ist, werden für die Zahlung des Pauschalbetrages ab und zu 3 weitere Tage eingeräumt. Sie können sich bei einem Anwalt Ihres Vertrauens, oder aus der Liste österreichischer Anwälte mit Fachgebiet Urheberrecht im Erstgespräch kostenlos informieren.

5. Innerhalb der ersten Tage können und müssen Sie auch ohne Anwaltsbefragung sofort reagieren um einer Einstweiligen Verfügung [Schnellverfahren ohne Anhörung des Abgemahnten] entgegen zu wirken und die horrend hohen Kosten einer Unterlassungsklage auf eine günstigere Kostenklage zu minimieren. Sie reagieren mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Bitte unterschreiben Sie auf keinen Fall die orginale Unterlassungserklärung der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz, denn Ihre Unterschrift stellt ein Schuldeingeständniss dar. Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt gegenüber dem Rechteinhaber, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein geht aber an die Kanzlei. Hierzu entnehmen Sie einfach die Daten aus dem Abmahnschreiben. Bitte denken sie an die Konsequenzen: Sie verpflichten sich vertraglich etwas zu unterlassen und müssen dafür Sorge tragen das diese Zusicherung auch eingehalten wird.

6. Sie werden im Schreiben der Kanzlei aufgefordert eine Zahlung zu tätigen. Bitte beraten Sie sich vor einer Zahlung mit einem Anwalt. In diesem Text kann nicht abgeschätz werden ob Sie unschuldig oder schuldig sind, ob eine Dritte Person über Ihren Internetanschluß gegen Urheberrechte verstoßen hat, wofür Sie haftbar gemacht werden können. Sie sind in diesem Fall vollständig für sich verantwortlich um müssen eine eigene Entscheidung treffen. Nach der ersten Analyse des Abmahnschreibens kann abgeschätzt werden, das durch die Kanzlei Längle + Fussenegger behauptet wird, das nach Zahlung des Pauschalbetrages keine weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie: Jede Zahlung an die Kanlei Längle + Fussenegger sollte zwingend mit einem Vermerk "Unter Vorbehalt" ausgestattet sein!

7. Leider kommt es sehr häufig vor, das sich Abgemahnte melden, die Zahlungen leisteten, um "Ruhe vor den Anwälten" zu haben. Es sollte hier deutlichst klar gestellt sein, das dies nur bei Einzelfällen der Fall ist. Bekannt sind Abgemahnte die zwei, mindestens ein Fall der drei Abmahnungen erhalten hat/haben in denen immer aufs Neue die absurde Forderung erhoben wird.

II – Strafrechtliche Seite

Das Vorgehen der Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz ist in diesem Bereich bislang noch unbekannt. Wie mittlerweile gesichert werden konnte bezieht die Kanzlei die personenbezogenen Daten der IP-Adressen über eine Anfrage beim Provider Telekom Austria auf Basis einer "freiwilligen Selbstverpflichtung" der ISPA, dem Verband der österreichischen Internet Service Provider. [2.5. Der für die Verfolgung der konkreten und ähnlicher Rechtsverletzungen zuständigen inländischen Verwertungsgesellschaft oder Privaten erteilt der Host Provider dann Auskunft über die Stammdaten eines Nutzers, wenn a] die Verwertungsgesellschaft oder der Private bei der Anfrage ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der konkreten Rechtsverfolgung glaubhaft macht. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn sie/er glaubhaft und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar darlegt, dass das Interesse der Verwertungsgesellschaft/des Privaten an der Rechtsverfolgung das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Nutzers deutlich überwiegt. Zusätzlich dazu muss der Anfragende b] glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kenntnis der Stammdaten eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Darüber hinaus muss c] das Auskunftsbegehren eine genaue Beschreibung der angelasteten Tathandlung beinhalten, c1] die Stelle (z.B. URL), an der die rechtsverletzende Information im Netz gespeichert ist bzw. sich die rechtsverletzende Tätigkeit im Netz nachvollziehen lässt, mit hinreichender Deutlichkeit und Ernsthaftigkeit bezeichnen, und c2] die verletzten Rechte so deutlich wie möglich benennen.] Da dieses Auskunftsverfahren durch ein OHG-Urteil dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt wurde und mit einem EUHG-Spruch noch in diesem Herbst hierzu gerechnet wird sollten Sie dringend den weiteren Verlauf der Angelegenheit verfolgen. Hierzu informiert Sie die Webseite der ARGE-DAten. [Link] In einer ersten Stellungnahme wurde von der Telekom Austria Folgendes behauptet: "Diese Daten stammen mit Sicherheit nicht von uns. Daten werden von uns nur nach richterlichem Beschluss herausgegeben." Diese Lüge wurde mit einem Schuldvorwurf an den Abgemahnten ergänzt: "Wichtig ist, dass Ihre IP-Adresse jederzeit von jedem im Internet nachverfolgt werden kann. Zwischen IP Adresse und Ihren Privatdaten (E-Mail Adresse, Name, Adresse, etc.) gibt es jedoch keinen direkten Zusammenhang. Daher muss beim Herunterladen bzw. beim Besuch der vom Anwalt genannten Seite Ihre E-Mail-Adresse angegeben worden sein." Bitte beachten Sie hierzu: Die Telekom Austria erhält von der Kanzlei LF-Law Geld für die Herausgabe Ihrer persönlichen Daten. Sie ist zudem daran interessiert das Sie als schuldige Person gekennzeichnet werden, da die Telekom Austria möglicherweise Haftungsansprüchen von Ihrer Seite aus ausgesetzt sein könnte. Die Telekom Austria ist somit genauso Ihr zivilrechtlicher Gegner wie die Kanzlei LF-Law. Daher sollten Sie es auch zwingend unterlassen Aussagen über Schuld/Nichtschuld gegenüber diesem Provider zu äußern.

In der Abmahnung selbst werden bei Nichtzahlung zwei strafrechtliche Schritte angedroht. 1. Vorsätzliche Verletzung der urheberrechtlich geschützten Interessen der Mandatin. 2. werden fiktive Ermittlungen "von Amts wegen" wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Pornographiegesetz §2, Abs. 1b) [Bereitstellung von jugendgefährdetem Material an einen größeren Personenkreis unter 16 Jahren] als Druckmittel benutzt. Dies bedeutet konkret das die Kanzlei Längle + Fussenegger, Bregenz keine Strafanzeigen gestellt hat. Ob das Druckmittel zu einer Strafanzeige bei Nichtzahlung führt kann nicht abgeschätzt werden, da kein Fall bislang bekannt geworden ist.

III - Anwaltsliste

Derzeit können hier nur Regionallisten zur Durchsicht empfohlen werden. Als Hauptempfehlung wird derzeit die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Georg Getreuer, Weyrgasse 6, 1030 Landstraße, Wien Tel:: +43 1 713 14 25 Fax:: +43 1 713 14 25 - 17 empfohlen. Weitere Medienrechtsanwälte: Bernhard Stanger Rechtsanwalt, Müllerstraße 18, 6020 Innsbruck +++ Ulrich Brandstetter Rechtsanwalt, Herrengasse 5, 1010 Wien +++ Wolfgang Renner Rechtsanwalt, Gonzagagasse 11, 1010 Wien +++ Michael Wukoschitz Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1d, 1060 Wien +++ Doris Prossliner Rechtsanwältin, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Alexander Piermayr Rechtsanwalt, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz +++ Volker Mogel LL.M.EUR. Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz

Update: Nach dem derzeitigen Kenntnissstand kann leider nur eine Rechtsanwaltskanzlei empfohlen werden, auch wenn hier Berichte über zufriedene Mandanten anderer Kanzleien zu finden sind. [Link]

Anmerkungen

Oftmals taucht die Frage auf was konkret mit dem Begriff der Verfolgungssoftware "FileWatch", die in der Abmahnung erwähnt wird gemeint sei. Da die Hersteller allesamt in Deutschland von der deutschen Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte vertreten werden sollte klar sein das deren Software-Firma Media Protector GmbH, Augsburg die österreichischen IP-Adressen ermittelt und diese an die Rechtsanwaltskanzlei LF-Law, Bregenz weiter gegeben hat. Das Verfahren der Media Protector GmbH, Augsburg kann weder als glaubwürdig noch als stichhaltig bezeichnet werden. In Deutschland sind entsprechende Gerichtsverfahren anhängig.

Alle Abgemahnten, die wegen der Datein wie "Jenni Lee-Barely Legal 71.avi" eine Abmahnung erhielten: Bitte den eigenen Anwalt darauf hinweisen, daß diese Datei nur die Sequenz No. 4 innerhalb des Gesamt"kunstwerks" darstellt, nur eine Länge von 16,5 Minuten aufweist und somit nach der Auffassung dieses Blogs der Vortrag der Rechtsanwaltskanzlei LF-Law [Streitwert + Lizenzanalogie + Schadensersatz] vollkommen überzogen ist. [Lizenzanalogischer Vergleichswert: In Livestream-Portalen wird im Rahmen einer Mitgliedschaft für 10US$ die Sequenz für 115,5UScent verkauft. Bezieht man eine 10-fache Verbreitung der Sequenz als theoretischen Wert in die Berechnung mit ein und gibt dem RI aufgrund der nicht vorhandenen Einwilligung -mutmaßlich!!- den Anspruch einer 4-fachen Lizenanalogie statt ergibt sich der Wert 43,1US$ -halber Streampreis- bis 69US$ -80% Streampreis-] Zudem sei auf § 5 ÖAHK hingewiesen: "Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 4) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden: .... 29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 36.000." Bitte prüfen Sie die Abmahnung im sachlichen Bereich.

Freitag, 1. August 2008

Tag 12 - Informationsblatt in türkischer Sprache

Avukatlar Erdoğan Demirci & Dr. Temel Nal
Schwanthaler Str.41
80336 München
tarafından P2P ağlarında Türk yorumcularını ve şarkılarını yasadışı indirme ve sunma sebebiyle telif hakkı ihlali gerekcesiyle ihtarname
Bit Torrent, Emule Gnutella veya ed2k üzerinden Türk yorumcuların şarkılarını yüklemiş ve aynı zamanda kamuya paylaşıma sunmuş olan Peer-to-Peer ağları (P2P- ağı) kullanıcıları Haziran 2008 tarihinden itibaren Münihli Avukatlar Demirci & Nal tarafından telif hakkı ihlali sebebiyle ihtarname alabilir. Ayrıca tanınan bir medya hukuku avukatlık bürosu tarafından başarılı bir şekilde temsil edilen çok sayıda ihtar edilmiş olan Almanyada ki Türk Dj’lerin davaları bilinmektedir. Irtibat için biligi isteminizi burdan yollayınız. Buna maruz kalanlar, P2P ağı kullanıcısı olarak şarkı indirme ve aynı zamanda sunma yaparak, Avukatları tarafından temsil edilen hak sahiplerinin telif haklarını ihlal ettikleri gerekçesiyle ihtar edilmektedirler. Yazıların kapsamı ve şekli hakkında henüz hiç bir detay bilinmemektedir. Buna maruz kalanlar için aşağıda Avukatlar Demirci ve Nal’dan yazı geldiği takdirde nasıl davranabileceğine yönelik tavsiyeler bulabilirsiniz. Bu tavsiyeler hukuki bilgi değildir. Mesuliyet alınamaz. Tavsiyeler sadece yazıyı aldıktan ilk bir kaç gün sonrası içindir.

I. Ihtarname - Men beyannamesinde bulunma çağrısı

1. Yazıyı okuduktan sonra sakinleşmeye çalışın. Yazıdan dolayı herkes şokta ve şaşkın oluyor. Fakat yazıda sözü geçen konu değerleri ve avukat masrafları ( avukat masrafları hesaplayıcısı ) konunun çözümünde korkulanın çok daha altında oluyor.

2. Bahsi geçen avukatlık bürosuna telefon açmayın. Büroya karşı herhangi bir beyanatta bulunmaktan - sözlü veya yazılı - kaçının.

3. Lütfen ihtarnamenin müddetlerini dikkate alın. Genelde yazı elinize bir Cumartesi gününde geçer ve size davranmanız için sadece 7 günlük bir zaman tanınıyor. Lütfen hemen davranın. Güvendiğiniz bir avukat yada türkçe konuşan avukatlar listesinden yada ekten bir medya avukatından ücretsiz bir ön görüşme yaparak bilgi alabilirsiniz. Aynı şekilde internette özel şahıslardan ilk yardım rica edebilirsiniz.

4. Ihtiyati tedbiri ( ihtar edilen kişi dinlenilmeden yapılan seri muhakeme usulü ) engellemek için ve masrafları aşırı derecede yüksek olan müdahalenin men’i davasını daha uygun bir gider davasına düşürebilmek için, ilk bir kaç gün içinde avukata sormadanda olsa, davranabilirsiniz, hatta davranmak zorundasınız. Yapmanız gereken, yeniden uyarlanmış men beyannamesinde bulunmak. Kesinlikle Demirci & Nal avukatlık bürosuna ait orijinal men beyannamelerini imzalamayın, çünkü imzanız suç itirafı anlamını taşır. Bunun için sadece ihtarnamede ki bilgileri kullanın. Lütfen sonuçları düşünün: kendinizi sözleşme ile birseyi yapmama ya taahhüt ediyorsunuz ve bu sözün tutulması için gerekeni yapmanız gerekiyor.

5. Avukatlık bürosundan gelen yazıda sizden ödeme yapmanız isteniyor. Lütfen ödeme yapmadan bir avukata danışın. Bu metinden sizin suçlu veya suçsuz olup olmadığınız veya üçüncü bir şahısın sizin internet bağlantınızdan telif hakları ihlal edipte sizinde bundan dolayı sorumlu tutulabileceğiniz yönünde birşey kestirilemiyor. Siz bu durumda sadece kendinizden sorumlusunuz ve kendinize ait bir karar vermek durumundasınız. Lütfen bunu yaparken mutlaka avukatınızın dikkatini hemen Demirci & Nal avukatlık bürosunun ihtarnamesinde bulunan bir cümleye çekin: “Ayrıca müvekilimizin Madde 97, I1.3.telif hakları kanununca tazminat hakları vardır. Tazminat hakkının somut miktarı daha sonraki yazımıza saklıdır.” Buda genelde ihtarnamede talep edilen miktar ödensede davanın kapanmış olacağı anlamına gelmeyeceği demektir. Bu sebepten dolayı sakın bir avukatla görüşmeden ödeme yapmayın.

II. Cezasal tarafı

Demirci & Nal avukatlık bürosunun bu bölümde ki yöntemi henüz bilinmemekte. Genelde internet bağlantılarına ait ( IP- adresleri ) kişisel bilgilerin tespiti için telif hakları ihlalinden suç duyurusunda bulunuyor ve savcılık tarfından tespit edildikten hemen sonra durduruluyor. Dolayısıyla polis tedbirinden korkulmasını gerektirecek bir durum söz konusu değil. Daha fazla bilgi alındığında bu bölüm tamamlanacak. Şu an için Demirci & Nal avukatlık bürosunun mahkeme yoluyla hak talep ettiği cari davalar bilinmemekte. Bu konuda lütfen muhtemel müddeti ( üç yıl ) göz önünde bulundurunuz.

III - Ekler

Avukat Dr. Wachs’ın raporu : Dava değeri 3.000000,00 Euro

Almanya’da bulunan Türk avukatların listesi
Tavsiye edilen alman avukatların listesi
Bilgiler, yardım ve bilgilendirme
Heise. de’ de ki makale : Münih’li Demirci & Nal avukatlık bürosu soru üzere özellikle Türk müzisyenlerin eserlerine yönelik telif haklerı ihlalini ihtar ettiğini doğrulamıştır. Kendi vermiş olduğu bilgilere göre, Türk müzik birliği tarafından görevlendirilmiş.
Florian Skupin: “Bu meblağ ödendikten sonru konunun kapandığını düşünen yanılmaktadır: Avukatlar tazminat haklarının talebini “daha sonra ki bir yazıya saklanıldığını” özellikle ifade etmekte. Buda demektir ki, muhtemelen 13.000 Euro avukat masraflarında kalmayacaktır, ihtar edilen kişilerin masrafları “ayrica gelecek olan yazıyla “ birlikte daha da artacaktır.”
Daha Şubat 2008’de bu makale Hürriyet’de yayınlanmıştır: DJ TELIF HAKKI UARISI - FRANKFURT, 23.02.2008: MÜ-YAP, Türkiye'deki ünlü sanatçıların parçalarını telif haklarını ihlal ederek Almanya'da internet üzerinden paylaşıma sunanlara karşı savaş başlattı. İlk etapta onlarca Dj'ye uyarı mektupları gönderildi. TÜRKİYE'deki ünlü sanatçılara ait parçaları telif hakkı ödemeden internette sunanları takibe alan MÜ-YAP Bağlantılı Hak Sahibi Fonogram Yapımcıları Meslek Birliği hukuk savaşı başlatmaya hazırlanıyor. Türkiye'deki müzik piyasasındaki şirket ve sanatçıların önemli bir bölümü üyeleri arasında bulunan MÜ-YAP, sanal ortamda paylaşıma sunulan Türkçe parçaların yayılmasını önlemek istiyor. Üyelerinin haklarını korumak ve üyelerinin uğradığı maddi ve manevi zararı önlemek için harekete geçen MÜ-YAP, Münihli avukat Temel Nal'ı görevlendirdi.

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translation by Senay Taner